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§. 22.
Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit allem Zubehör an
beweglichen und unbeweglichen Betriebsmitteln unter Einhaltung folgender Grundsätze
anzukaufen:
-a) Die Abtretung kann nicht früher als nach Ablauf von fünfundzwanzig Jahren
von Beginn des Betriebs der vollendeten Bahn ab gefordert werden;
b) dem Konzessionär muß die auf die Uebernahme gerichtete Absicht mindestens ein
Jahr vor dem Tage der Uebernahme angekündigt werden;
c) dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines fünfzigjährigen
Betriebs erfolgt, der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Rein-
einnahme der dem Ankaufstermin vorausgehenden fünfjährigen Betriebsperiode
zu Grunde gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die vom Konzessionär aus eigenen
Mitteln aufgewendeten Anlagekosten nebst einem Zuschlag von 10 Prozent
dieser Summe nicht übersteigen.
Erfolgt der Ankauf nach Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs oder ist
der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem
Ankaufstermin vorangehenden fünfjährigen Betriebsperiode kleiner, als die vom
Konzessionär aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen diese
als Kaufpreis vergütet werden.
Die Größe des von dem Konzessionär aus eigenen Mitteln aufgewendeten
Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn ausgemittelt.
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme die
in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und
Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs= und
Reservefonds, jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben,
übersteigt.
Sofern die Reineinnahme vier Prozent der von dem Konzessionär aus eigenen
Mitteln aufgewendeten erstmaligen Anlagen zuzüglich jener der späteren Erweiterungen
und Ergänzungen übersteigt, wird der Mehrbetrag an Reineinnahme auf den von dem
Staat geleisteten Baukostenbeitrag (§. 9) und auf die gesammten übrigen Anlagekosten
der Bahn im Verhältniß der bezüglichen Kapitalbeträge vertheilt. Der auf den Staats-