Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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§. 22. 
Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit allem Zubehör an 
beweglichen und unbeweglichen Betriebsmitteln unter Einhaltung folgender Grundsätze 
anzukaufen: 
-a) Die Abtretung kann nicht früher als nach Ablauf von fünfundzwanzig Jahren 
von Beginn des Betriebs der vollendeten Bahn ab gefordert werden; 
b) dem Konzessionär muß die auf die Uebernahme gerichtete Absicht mindestens ein 
Jahr vor dem Tage der Uebernahme angekündigt werden; 
c) dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines fünfzigjährigen 
Betriebs erfolgt, der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Rein- 
einnahme der dem Ankaufstermin vorausgehenden fünfjährigen Betriebsperiode 
zu Grunde gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die vom Konzessionär aus eigenen 
Mitteln aufgewendeten Anlagekosten nebst einem Zuschlag von 10 Prozent 
dieser Summe nicht übersteigen. 
Erfolgt der Ankauf nach Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs oder ist 
der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem 
Ankaufstermin vorangehenden fünfjährigen Betriebsperiode kleiner, als die vom 
Konzessionär aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen diese 
als Kaufpreis vergütet werden. 
Die Größe des von dem Konzessionär aus eigenen Mitteln aufgewendeten 
Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn ausgemittelt. 
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme die 
in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und 
Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs= und 
Reservefonds, jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben, 
übersteigt. 
Sofern die Reineinnahme vier Prozent der von dem Konzessionär aus eigenen 
Mitteln aufgewendeten erstmaligen Anlagen zuzüglich jener der späteren Erweiterungen 
und Ergänzungen übersteigt, wird der Mehrbetrag an Reineinnahme auf den von dem 
Staat geleisteten Baukostenbeitrag (§. 9) und auf die gesammten übrigen Anlagekosten 
der Bahn im Verhältniß der bezüglichen Kapitalbeträge vertheilt. Der auf den Staats-
	        
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