Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Hekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angrlegenheiten, 
Ibtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend Aenderungen 
a) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Denutschlands, 
b) der Normen für den Ban und die Anusrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands, 
IP) der Bahnordunng für die Mebeneisenbahnen Deutschlands, 
d) der Hestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. 
Vom 3. August 1897. 
Die nachstehenden Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers, betreffend Aenderungen 
a) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, 
b) der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands, 
I) der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, 
a) der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten, 
werden hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht (s. Reg. Blatt Nro. 20 vom Jahr 1892). 
Stuttgart, den 3. Augustè1897. 
Mittnacht. 
(Nr. 2376.) Bekanntmachung, betreffend Aeuderung der Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 24. März 1897. 
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund der Art. 42 
und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten die §§. 13 () ½ 6%, 170#), 250, 2600, 
340, 4400, 46, 510), 540), 60 und 740) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch- 
lands nachstehende neue Fassung: 
§. 13. 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive so viele 
Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende 
Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst werden kann.
	        
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