Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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M 18. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 31. August 1897. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung. betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Schwenningen, Oberamts Rottweil, zur 
erbung der für die Herstellung einer Quellwasserversorgung erforderlichen Grundstücke und Rechte an 
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung. Vom 18. A#t 1897. 
  
Rönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Schwenningen, Gberamts Rottweil, zur Erwerbung 
der für die Perstellung einer Gnellwasserversorgung erforderlichen Grundstüche und Rechte an 
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung. Vom 18. August 1897. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt Seite. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Gemeinde Schwenningen, Oberamts Nottweil, wird ermächtigt, zum Zweck 
der Herstellung einer Quellwasserversorgung für Schwenningen diejenigen Grundstücke 
und Rechte an Grundstücken auf der Markung Deißlingen, Oberamts Rottweil, im Wege 
der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nothwendig sind, um 
1) in der Thalhalde auf den Parzellen Nro. 673 und 4976 der Markung Deiß- 
lingen die daselbst entspringenden Keckorunnenquellen behufs Entnahme eines 
täglichen Wasserquantums von 120 Liter auf den Kopf der gegenwärtigen, zu 
rund 8200 Personen angenommenen Bevölkerung Schwenningens zu fassen,
	        
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