Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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ten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums, wie folgt: 8 
. 1. 
Der Gemeinde Gaisburg wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von 
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1899 gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Gaisburg zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes 
für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. Oktober 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Pischek. Breitling. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Kaltenthal zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier. Vom 4. Oktober 1897. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 12. März 1897, betreffend die Giltigkeitsdauer der 
mit dem 31. März 1897 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Besteuerungs- 
rechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 23), des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend 
die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), 
sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 
über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und 
des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähn-
	        
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