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Beamte beabsichtigt wird, fünf freie Tage liegen. Die Kaiserliche Gesandtschaft in Bern
beziehungsweise das K. Württ. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten wird der
württembergischen Uebernahmebehörde, nemlich der Hafendirektion Friedrichshafen, von
dem bevorstehenden Eintreffen des aus der Schweiz Auszuliefernden ohne Verzug
Kenntniß geben.
Andererseits wird bei Auslieferungen aus Württemberg an die Schweiz
die betreibende schweizerische Stelle — entweder die Schweizerische Gesandtschaft in
Berlin oder der Schweizerische Bundesrath in Bern — von Ort und Zeit der Uebergabe
des Auszuliefernden zuvor unter Wahrung derselben Fristen von drei oder fünf Tagen
benachrichtigt werden. Damit diese Benachrichtigung mit thunlichster Beschleunigung
geschehen kann, haben die Staatsanwaltschaften schon bei Vorlage der von ihnen gemäß
§. 3 letzter Absatz der K. Verordnung vom 17. Juni 1890, betreffend die Zuständigkeit
und das Verfahren bei Anträgen auf Auslieferung von Verbrechern an das Ausland,
Regierungsblatt Seite 143, über die Auslieferung dem Justizministerium gegenüber
abzugebenden gutächtlichen Aeußerung sich dahin auszusprechen, an welchem Orte die
verfolgte Person, falls die Auslieferung bewilligt wird, den schweizerischen Behörden
übergeben werden wird. Bemerkt wird, daß als schweizerische Uebernahme-Behörden
im Auslieferungsverkehr zwischen Württemberg und der Schweiz das Bezirksamt zu
Rorschach und das Polizeibüreau zu Romanshorn bestimmt sind, wobei die Wahl des
einen oder andern Orts, wofern die Schweizerische Negierung in dieser Richtung keinen
besonderen Antrag gestellt hat, in der Regel sich nach dem Sitz der verfolgenden schweize-
rischen Justizbehörden richten wird. Trifft sodann bei der betreffenden Staatsanwalt-
schaft die Eröffnung ein, daß die Auslieferung an die Schweiz seitens der betheiligten
Ministerien (zu vgl. §. 1 der obengenannten K. Verordnung) bewilligt worden ist, so
hat die Staatsanwaltschaft ohne Verzug dem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten unmittelbar telegraphisch darüber Bericht zu erstatten, an welchem Tag der
Auszuliefernde in Norschach oder Romanshorn übergeben werden wird. Der Zeitpunkt
der Uebergabe ist so zu bemessen, daß seitens des Ministeriums der auswärtigen An-
gelegenheiten der Schweizerischen Gesandtschaft in Berlin oder dem Schweizerischen
Bundesrath in Bern unter Wahrung der drei= beziehungsweise fünftägigen Frist von
Zeit und Ort der Uebergabe des Auszuliefernden Mittheilung gemacht werden kann.
Hiebei ist der Zeitraum, der zwischen dem Einlauf des telegraphischen Berichts an das