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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 10. November 1897.
Inhalt:
Gese 69 6 betreffend d die Abänderung von Art. 28 Abs. 2 der Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni 1885. Vom
5. Oktober 1897. — Königliche Verordnung, betrefsen den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung.
* 1. November 1897. — Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abthei-
ung für die iber aaltene betreffend die Honzessionzerteilun W Bau und Betrieb einer elektrischen
Straßenbahn von Ulm nach Neu-Ulm. Vom 29. Oktober 1897. — Verfügung des Ministeriums des Imern
Sessen die Abänderung der Vollugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 12. Dezember 1896. Vom 19.
Oktober 1897. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen
Persörlchteit an den Hilfsverein für rekonvaleszente Geisteskranke in Württemberg. Vom 26. Oktober 1897.
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S
Gesetz,
betreffend die Abänderung von Art. 26 Abs. 2 der Landesfenerlöschordnung vom 7. Inni 1885.
Vom 25. Oktober 1897.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Abänderung der Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni 1885 (Reg. Blatt S. 235)
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Art. I.
An die Stelle des Art. 28 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes tritt folgende Bestimmung:
Der Bezirksfeuerlöschinspektor hat das Oberamt und die Gemeindebehörden
in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens technisch zu berathen, die Organisation
und den Zustand des Feuerlöschdienstes in den Gemeinden zu überwachen, die
sachlichen Feuerlöscheinrichtungen in denselben zu beaufsichtigen, auf die geord-
nete Instandhaltung, Verbesserung und Vervollständigung der letzteren hinzu-