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Nürnberg die Konzession zum Bau und Betrieb der auf württembergischem Gebiet
liegenden Theilstrecke einer dem öffentlichen Personenverkehr dienenden elektrischen Straßen=
bahn von Ulm nach Neu-Ulm ertheilt worden ist, wird die Konzessions-Urkunde nach-
stehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 29. Oktober 1897.
Mittnacht.
Konzessions-Arkunde
für eine
elektrische Straßenbahn von Ulm nach dem Bahnhof Neu-Ulm.
Der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Cie. in Nürnberg wird in
Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 25. Okto-
ber 1897 auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau
von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb der auf württembergischem Ge-
biet liegenden Theilstrecke einer dem öffentlichen Personenverkehr dienenden elektrischen
Straßenbahn zwischen Uim und Neu-Ulm unter folgenden Bedingungen ertheilt:
8. 1.
Der Unternehmer hat für den Bau und den Betrieb der Bahn eine besondere Nieder-
lassung in Ulm zu errichten. An dem Ort dieser Niederlassung hat er für alle auf den
Bau und Betrieb der Bahn sich beziehenden oder aus der gegenwärtigen Konzessions-
Urkunde abgeleiteten Ansprüche Recht zu geben. Der Ort der Niederlassung gilt den
württembergischen Behörden gegenüber als Sitz des Unternehmers.
S. 2.
Für die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu
bestellen, der für die Geschäftsführung, insoweit sie der staatlichen Beaufsichtigung unter-
liegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist und überhaupt das Unternehmen den Behörden
und dem Publikum gegenüber sowohl gerichtlich als außergerichtlich zu vertreten hat.
S. 3.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, die von der
Staatsregierung zu Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung erlassen
wurden oder noch erlassen werden.
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der Seitens des Königlichen Mini-