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3) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach-
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf-
sichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen.
F. 6.
Der Königlichen Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch
Bahnen zu konzessioniren, die sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei es als
Abzweigung oder Verlängerung anschließen oder sie kreuzen.
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und
zu betreiben, so gebührt ihm unter sonst gleichen Bedingungen das Vorzugsrecht.
8. 7.
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions-
Urkunde auferlegten Verpflichtungen eine Kaution von 2000 4 entweder in baar oder
durch faustpfändliche Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines
Bundesstaats, welche zum Nennwerth berechnet werden, zu stellen.
Die Konzession tritt erst nach Uebergabe des Kautionsbetrags an die K. Eisenbahn-
hauptkasse in Wirksamkeit.
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden
Kosten und Strafen und für die von dem Unternehmer unter Umständen zu ersetzenden
Kosten der Wiederherstellung der benützten öffentlichen Wege einschließlich des württem-
bergischen Theils der Ludwig-Wilhelmsbrücke über die Donau in Ulm.
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme derselben vermindert worden, so ist der
Unternehmer verpflichtet, sie binnen 3 Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an
auf den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen.
8. 8.
Die ertheilte Konzession kann von dem Königlichen Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für erloschen erklärt werden, wenn
eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine
Aufforderung zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt.
8. 9.
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll-
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 8 die ertheilte Konzession für erloschen
erklärt wird, das Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, [Abtheilung