Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

225 
3) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach- 
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf- 
sichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen. 
F. 6. 
Der Königlichen Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch 
Bahnen zu konzessioniren, die sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei es als 
Abzweigung oder Verlängerung anschließen oder sie kreuzen. 
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und 
zu betreiben, so gebührt ihm unter sonst gleichen Bedingungen das Vorzugsrecht. 
8. 7. 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions- 
Urkunde auferlegten Verpflichtungen eine Kaution von 2000 4 entweder in baar oder 
durch faustpfändliche Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines 
Bundesstaats, welche zum Nennwerth berechnet werden, zu stellen. 
Die Konzession tritt erst nach Uebergabe des Kautionsbetrags an die K. Eisenbahn- 
hauptkasse in Wirksamkeit. 
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden 
Kosten und Strafen und für die von dem Unternehmer unter Umständen zu ersetzenden 
Kosten der Wiederherstellung der benützten öffentlichen Wege einschließlich des württem- 
bergischen Theils der Ludwig-Wilhelmsbrücke über die Donau in Ulm. 
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme derselben vermindert worden, so ist der 
Unternehmer verpflichtet, sie binnen 3 Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an 
auf den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
8. 8. 
Die ertheilte Konzession kann von dem Königlichen Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für erloschen erklärt werden, wenn 
eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine 
Aufforderung zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt. 
8. 9. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 8 die ertheilte Konzession für erloschen 
erklärt wird, das Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, [Abtheilung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.