Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Briefsack gegen Zahlung der Abonnementsgebühr oder falls eine solche nicht besteht, gegen 
Zahlung der Hälfte des tarifmäßigen Personengeldes zu befördern. 
Die Beförderung von z Postsendungen hat der Unternehmer, soweit es die Betriebs- 
einrichtungen der Bahn gestatten, auf Verlangen der Postverwaltung gegen Bezahlung 
einer besonderer Vereinbarung unterliegenden Vergütung zu besorgen. 
Die Postverwaltung ist berechtigt, auf ihre Kosten an den Bahnwagen Briefkästen 
anbringen und deren Auswechslung oder Leerung an bestimmten Haltestellen bewirken zu 
lassen. Für die Beförderung dieser Briefkästen ist eine Vergütung nicht zu gewähren. 
8. 14. 
Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahn neben der Einhaltung der 
von dem Königlichen Ministerium des Innern unter dem 8. Februar 1896 erlassenen 
Vorschriften zum Schutz der staatlichen Telegraphen= und Telephonanlagen die zum Schutz 
dieser Anlagen etwa weiter erforderlichen Vorkehrungen nach Anordnung der Königlichen 
Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für die etwaigen Kosten aufzukommen, 
welche dieser Verwaltung durch seine Anlage verursacht werden. 
S. 15. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und Un- 
terbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht 
zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere 
bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor- 
schriften zur Anwendung zu bringen. 
§. 16. 
Für Kriegsbeschädigung und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen 
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen 
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen. 
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt nothwendig 
gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichs-Gesetzes über die 
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung oder gänzlichen 
Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung vom Staat verlangt werden. 
S. 17. 
Streitigkeiten, die sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen 
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer
	        
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