Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend ein Nachtrageverzeichniß der zur Ansktellung von Teugnissen über die wisienschastliche 
tefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berrchtigten Lehranstalten. 
Vom 1. Dezember 1897. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in der Nr. 47 des Central-Blatts für 
das Deutsche Reich von 1897 erlassene Bekanntmachung vom 20. November 1897, be- 
treffend ein Nachtragsverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten, 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 1. Dezember 1897. 
Pischek. Schott von Schottenstein. 
Nachtrags-Yerzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
(Vergl. Bekanntmachung vom 10. Juni 1897, Central-Blatt S. 179.)1) 
Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Geffentliche LFehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Mülheim a. Rhein: Gymnasium (bisher: Progymnasium, unter C. a. I des Hauptverzeichnisses). 
Königreich Württemberg. 
Ludwigsburg: Gymnasium (bisher: Lyzeum, unter B. a. I bes Hauptoerzeichnisses). 
1) Württ. Reg. Blatt von 1897 S. 90. 
*) Gymnaslen mit der Befugniß, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen 
dispensierten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte 
regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prlfung 
ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
	        
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