245
Wenn Farren verschiedener Rassen gehalten werden, so kann ausnahmsweise, wenn
keinerlei Bedenken bestehen, genehmigt werden, daß für die Farren jeder einzelnen Rasse
ein besonderer Farrenhalter aufgestellt wird.
Die abwechselnde Uebertragung der Farrenhaltung an die einzelnen Viehbesitzer, das
sogenannte Herumhalten der Farren, darf nur in armen oder in solchen Gemeinden,
welche aus zerstreut liegenden Höfen bestehen, und auch dann nur insoweit gestattet werden,
als feststeht, daß diejenigen Viehbesitzer, zwischen welchen die Farrenhaltung wechseln soll,
nach ihren Verhältnissen in der Lage sind, ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.
Voraussetzung für die Zuläßigkeit vorstehender Ausnahme ist ferner, daß die Vor-
schriften des Art. 5 in Bezug auf Lage und Beschaffenheit der Sprungplätze beachtet
werden.
Auch sind Ausnahmen der vorstehenden Art immer nur auf bestimmte Zeit zu
gestatten.
Zu Art. 3.
8. 7.
Die Oberämter haben, ehe sie in Ausführung der Art. 1, 2 und 2b des Gesetzes
und in Gemäßheit gegenwärtiger Verfügung eine Anordnung treffen, die Schaubehörde
ihres Bezirks gutächtlich zu vernehmen und können, soweit nothwendig, die Schaubehörde
oder ein einzelnes Mitglied derselben mit der Untersuchung des Stands der Farrenhaltung
in einer Gemeinde beauftragen, auch behufs Kontrole des Vollzugs ihrer Anordnungen
eine Nachschau durch ein Mitglied der Schaubehörde vornehmen lassen. Hat das Ober-
amt gegen die gutächtliche Aeußerung der Schaubehörde Bedenken, so ist es ihm unbe-
nommen, sich unter Darlegung der Verhältnisse mit dem Ersuchen um eine weitere gut-
ächtliche Aeußerung an die Oberschaubehörde zu wenden.
Wenn eine Kreisregierung in der Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, so ist es
ihrem Ermessen überlassen, eine gutächtliche Aeußerung der Schaubehörde oder Ober-
schaubehörde und erforderlichen Falls auch der Centralstelle für die Landwirthschaft ein-
zuholen.
Zu Art. 4.
g. 8.
Gemeindefarren im Sinne des Gesetzes sind alle Farren, welche von der Gemeinde
selbst oder von Dritten, die auf Grund ertheilter Dispensation (Art. 2 a) oder vermöge