Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Verpflichtung an Stelle der Gemeinde für die 
Farrenhaltung zu sorgen haben, gehalten werden. (Vergl. Art. 6 Abs. 1.) 
Die Erhebung von Sprunggeldern für die Benützung der Gemeindefarren ist 
namentlich in solchen Gemeinden gerechtfertigt, wo“ 
a) der Viehbesitz unter den Einwohnern sehr ungleich vertheilt ist, oder 
b) der Gemeindeschaden durch die Farrenhaltung veranlaßt oder erhöht wird und dabei 
vorzugsweise von solchen Steuerpflichtigen zu tragen ist, welche von der Farren- 
haltung der Gemeinde keinen unmittelbaren Nutzen haben, z. B. von Gewerbe- 
treibenden oder solchen Grundbesitzern, welche kein Vieh in der Gemeinde besitzen 
oder für ihr Vieh eigene Farren halten, oder 
0) wenn wegen des Vorhandenseins mehrerer Viehrassen mehr Farren gehalten werden 
müssen, als wenn nur weibliche Thiere von der gleichen Rasse vorhanden wären. 
In solchen Gemeinden ist auf Einführung eines angemessenen Sprunggelds hin- 
zuwirken und die Aufhebung oder Herabsetzung desselben von den Oberämtern nur in- 
soweit zu gestatten, als dadurch nicht eine unbillige Belastung einzelner Klassen von 
Steuerpflichtigen zu Gunsten anderer verursacht wird. 
Die Aufhebung oder Herabsetzung von Sprunggeldern in solchen Gemeinden, welche 
keinen Gemeindeschaden haben und durch diese Maßnahme auch nicht erhalten, ist in der 
Regel nicht zu beanstanden. 
Als Sprunggelder sind auch sogenannte Trinkgelder anzusehen, welche dem Farren- 
halter oder dessen Bediensteten entrichtet werden müssen. 
Zu Art. 5. 
S. 9. 
Es ist zu beachten, daß die Bestimmungen des Art. 5 über die Lage und Beschaffenheit 
der Sprungplätze und das Verbot der Zulassung zur Bedeckung an einem diesen Bestim- 
mungen nicht entsprechenden Ort sich nicht nur auf die Verwendung der Gemeindefarren, 
sondern auch auf die Farren von Privatpersonen beziehen und zwar ohne Unterschied, ob 
die Farren zur Bedeckung eigenen oder fremden Viehs verwendet werden. 
Zu Art. 6. 
§. 10. 
Nach den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 vergl. auch Art. 16 ist künftig die
	        
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