Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Verwendung von Farren ohne Zulassungsschein nur insoweit gestattet, als dieselben von 
den Besitzern ausschließlich zur Bedeckung ihres eigenen Viehs gehalten werden. 
Aus anderen Gründen als wegen Untauglichkeit zur Zucht und bei Gemeindefarren 
außerdem wegen Ungeeignetheit für die in der Gemeinde herrschenden Viehrassen darf 
die Ertheilung des Zulassungsscheins nicht versagt werden. 
Die drei Klassen, nach welchen das Maß der Tauglichkeit zur Zucht abzustufen ist, 
sind mit den Zahlen 1, II und III zu bezeichnen, wobei I „sehr gut“, II „gut“ und III 
„zureichend“ bedeutet. 
Hinsichtlich des Begriffs „herrschende Viehrassen“ siehe oben §. 2 Abf. 4. 
Zu Art. 7. 
S. 11. 
Beim Wechsel des Besitzers des Farren geht die durch den Zulassungsschein gewährte 
Berechtigung auf den neuen Besitzer des Farren nur dann über, wenn der Farre in 
dem Bezirk derjenigen Schaubehörde, welche den Zulassungsschein ausgestellt hat, verbleibt, 
und, falls er als Gemeindefarre dienen soll, für die in der Gemeinde herrschenden Vieh- 
rassen geeignet ist. In diesem Fall kann der Zulassungsschein mittelst eines Vermerks 
auf demselben von dem Vorsitzenden der Schaubehörde, welche ihn ertheilt hat, auf den 
neuen Besitzer umgeschrieben werden, wenn ihm über den Besitzübergang beziehungsweise 
die Identität des Farren Nachweis geliefert wird. Von einer solchen Umschreibung ist 
in dem Farrenschau-Protokoll (§. 19) in Rubrik 10 Vormerkung zu machen. 
§. 12. 
Wenn dem Oberamt Thatsachen zur Kenntniß kommen, nach welchen die Untaug- 
lichkeit eines Farren zur Zucht anzunehmen ist und hienach die Zurücknahme des Zu- 
lassungsscheins veranlaßt erscheint, so hat das Oberamt zunächst den Farrenhalter unter 
Hinweisung auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes und die aus der Be- 
rufung der Schaubehörde erwachsenden Kosten zur freiwilligen Verzichtleistung auf den 
Zulassungsschein und Rückgabe desselben aufzufordern. 
Wenn diese Aufforderung nicht befolgt wird, ist die Schaubehörde, welche nur in 
voller Besetzung die Zurücknahme des Zulassungsscheins verfügen kann, zu berufen. 
Von der Zurücknahme oder freiwilligen Zurückgabe eines Zulassungsscheins hat das
	        
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