Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

zs 
W 5. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 18. März 1897. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1897 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen 
über die Besteuerungsrechte der Gemeinden. Vom 12. März 1897. — Bekanntmachung der Ministerien 8 
Innern und des Kriegswesens, betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche 
Reich. Vom 10. März 1897. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des 
Börsengesetzes vom 22. Juni 1896. Vom 11. März 1897. 
Geseh, 
betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1697 außer Wirksamkeit tretenden testim- 
mungen über die Besteuerungorechte der Gemeinden. Vom 12. März 1897. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Un serer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Zeitdauer, innerhalb welcher das Beitragsverhältniß zu der Umlage der Amts- 
körperschafts= und Gemeindesteuern auf Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe nach 
Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes über die Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften 
und Gemeinden vom 23. Juli 1877 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 1887 
(Reg. Blatt S. 187) abgeändert werden darf, wird bis zum 31. März 1899 verlängert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.