Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Oberamt diejenige Schaubehörde, welche denselben ertheilt hat, behufs der von dieser im 
Farrenschau-Protokoll (8. 19) in Rubrik 10 zu machenden Vormerkung zu benachrichtigen. 
Siehe ferner §. 22 Abs. 1 und 2. 
Zu Art. 8—1I1. 
§. 13. 
Die Wahl der Schaubehörde hat in der Weise zu erfolgen, daß je in besonderen 
Wahlgängen die ordentlichen Mitglieder, die Stellvertreter, der Vorsitzende und der stell- 
vertretende Vorsitzende bestellt werden. In der Regel wird zweckmäßig ein ordentliches. 
Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden. In diesem Fall hat jedes- 
mal, wenn dieses als stellvertretender Vorsitzender fungirt, dafür ein Stellvertreter als 
Beisitzer einzutreten. 
Die Stellvertreter werden nicht zur Stellvertretung für ein bestimmtes ordentliches. 
Mitglied, sondern für die sämmtlichen ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Vorsitzende 
hat daher die Wahl, welchen der Stellvertreter er im einzelnen Fall einberufen will. 
Soferne keine besonderen Gründe dagegen vorliegen, ist jedoch derjenige Stellvertreter 
zu berufen, dessen Beiziehung am wenigsten Kosten verursacht. 
8. 14. 
Um die rechtzeitige Wahl der Schaubehörde zu sichern, hat das Oberamt mindestens 
vier Wochen vor demjenigen Zusammentritt der Amtsversammlung, bei welchem von 
dieser der Vorsitzende und sein Stellvertreter und eventuell die sämmtlichen Mitglieder 
der Schaubehörde zu wählen sind, den Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins. 
zu der ihm nach Art. 8 Abs. 3 zukommenden Wahl aufzufordern. Dabei ist ihm an- 
heimzugeben, vorsorglich für den Fall, daß die Amtsversammlung den Vorsitzenden oder 
stellvertretenden Vorsitzenden oder diese beiden aus den vom Ausschuß des landwirth- 
schaftlichen Bezirksvereins Gewählten bestellt, zugleich statt dieser ein weiteres ordentliches 
Mitglied und einen weiteren Stellvertreter zu wählen. 
Wenn keinerlei Bedenken darüber besteht, daß der Ausschuß des landwirthschaftlichen 
Bezirksvereins von seinem Wahlrecht rechtzeitig Gebrauch machen wird, so kann die Amts- 
versammlung die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden schon vor der 
Wahl der übrigen Mitglieder Seitens des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirks- 
vereins vornehmen.
	        
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