Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Mitglieder der Schaubehörde, welche durch unentschuldigtes Nichterscheinen oder ver- 
spätete Anzeige ihrer Verhinderung die Vornahme der Farrenschau schuldhaft vereiteln, 
haften der Amtskorporation für die von derselben zu tragenden Kosten. 
Von dem Termin zur Vornahme einer ordentlichen Farrenschau oder einer Unter- 
suchung der Farrenhaltung in der Gemeinde, oder einer außerordentlichen Schau eines 
Gemeindefarren ist jedesmal dem Ortsvorsteher der betreffenden Gemeinde rechtzeitig mit 
der Einladung Kenntniß zu geben, der Vornahme der Schau anzuwohnen, oder einen 
Vertreter hiezu abzuordnen, um über die einschlägigen lokalen Verhältnisse Auskunft zu 
ertheilen. 
. 19. 
Zum Zustandekommen einer Entscheidung der Schaubehörde ist mit der in Art. 11 
des Gesetzes zugelassenen Ausnahme stets die Mitwirkung des Vorsitzenden oder stell- 
vertretenden Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern der Schaubehörde noth- 
wendig. 
Die Schaubehörde entscheidet nach Stimmenmehrheit und zwar in der Negel un- 
mittelbar nach vorgängiger Untersuchung des Farren am Aufstellungsort. 
Die Entscheidungen der Schaubehörde (in den Fällen des §. 22 auch diejenigen des 
einzelnen Mitglieds derselben) sind in ein fortlaufendes Protokoll einzutragen, welches 
nach dem in Anlage K angeschlossenen Formular zu führen ist. Die Einträge können 
entweder von dem Vorsitzenden oder einem andern von ihm beauftragten Mitglied der 
Schaubehörde gemacht werden. 
Geht die Entscheidung der Schaubehörde auf Ertheilung des Zulassungsscheins, 
so ist dieser in der Regel sofort nach dem in Anlage B angefügten Formular mittelst 
genauer Ausfüllung der Rubriken desselben auszufertigen, mit dem Siegel der Schau- 
behörde und der Unterschrift des Vorsitzenden zu versehen und dem Berechtigten aus- 
zuhändigen. 
Wird die Versagung des Zulassungsscheins beschlossen, so sind dem anwesenden 
Besitzer des Farren die Gründe mündlich anzugeben und letztere in der Rubrik 10 des 
Protokolls kurz zu bemerken. 
Ausnahmsweise kann die Zustellung des Zulassungsscheins oder Eröffnung des 
versagenden Bescheids auch durch Vermittlung des Ortsvorstehers erfolgen.
	        
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