Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

24 
Die gleiche Verlängerung tritt ein hinsichtlich der Zeitdauer, für welche den Gemeinden 
die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben nach Maßgabe des Art. 22 des erwähnten 
Gesetzes vom 23. Juli 1877 in der Fassung des Art. II des Gesetzes vom 25. März 1887 
(Reg. Blatt S. 85), 
die Erhebung eines Zuschlags zur Hundeabgabe nach Maßgabe des Art. 1 des Ge- 
setzes vom 2. Juli 1889 (Reg. Blatt S. 215), 
die Erhebung eines Zuschlags zur Liegenschaftsaccise nach Maßgabe des Art. 1 des 
Gesetzes vom 14. April 1893 (Reg. Blatt S. 74) 
gestattet werden darf. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 12. März 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. 
ekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Abänderungen der Kandwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich. 
Vom 10. März 1897. 
Im Nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Februar 1897, 
betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich (Central- 
Blatt für das Deutsche Reich von 1897 Nr. 9 S. 67) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 10. März 1897. 
Pischek. Schott von Schottenstein. 
Die an die Stelle der Anlage 1 zu §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 ge- 
tretene neue Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich (Anhang zu Nr. 13 des Central= 
Blatts von 1895 S. 69 ff.)“) wird gemäß §. 1 Ziff. 6 der Wehrordnung an den einschlägigen 
Stellen abgeändert wie folgt: 
*) Reg. Blatt 1895 S. 129 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.