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Bekanntmachnng der Ministerien des Innern und des Ariegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Denische
in Japan. Vom 21. Dezember 1897.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 14. Dezember d. Is. (Central-Blatt für das Deutsche Reich von
1897 No. 50 S. 363) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 21. Dezember 1897.
Picschek. Schott v. Schottenstein.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1892 (Central-Blatt 1892 S. 709)“)
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Marine-Oberstabsarzt Dr. Koch zu Woko-
hama, derzeitigem Chefarzt des dortigen Marinelazareths — an Stelle des abberufenen Oberstabs-
arztes Dr. Runkwitz — auf Grund des §. 42 Nr. 2 und 3 der Wehrordnung die Ermächtigung
zur Ausstellung glaubhaster ärztlicher Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit der-
jenigen Militärpflichtigen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Japan haben, mit der Maßgabe er-
theilt worden ist, daß es bei den Untersuchungen der Zuziehung eines Offiziers der Kaiserlichen Marine
nicht bedarf.
Berlin, den 14. Dezember 1897. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Hekanntmachung des Medizinalkollegiums,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Arzueitaxe vom 17. Dezember 1894.
Vom 21. Dezember 1897.
An der Arzneitaxe vom 17. Dezember 1894 (Reg. Blatt S. 343) sind mit Geneh-
migung des K. Ministeriums des Innern vom heutigen Tage nachstehende Aenderungen
und Ergänzungen vorgenommen worden, welche unter Aufhebung der Bekanntmachung
des K. Medizinalkollegiums vom 16. Dezember 1896, betreffend die Abänderung und Er-
gänzung der Arzneitaxe vom 17. Dezember 1894 (Reg. Blatt S. 330) mit dem 1. Januar
1898 in Kraft treten und zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht werden.
Stuttgart, den 21. Dezember 1897.
Geßler.