Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Schneiderwerkstätten s. Kleider- und Wäschekonfektion. 
Schriftgießereien s. Buchdruckereien. 
Schützengesellschaft Rottweil. Verleihung der juristischen Persönlichkeit. 238. 
Schulwesen. Revision der organischen Bestimmungen für die Kunstgewerbeschule. Verfügung des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 28. Dezember 1896. 5. 
Erste und zweite Dienstprüfung der Volksschullehrer. Verfügung desselben Mini- 
steriums vom 8. Juli 1897. 160. 
Einführung einer Bezeichnung für 100 Kilogramm. Verfügung sämmtlicher Mini- 
sterien vom 2. Juli 1897. 198. 
Schweine s. Viehseuchen. 
Schweiz. Auslieferung von Verbrechern zwischen Deutschland und der Schweiz. Verfügung der 
Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern vom 5. März 
1897. 19. 
Schwenningen. Errichtung eines Gewerbegerichts in Schwenningen. 21. « 
Ermächtigung der Gemeinde Schwenningen zur Erwerbung der für die Herstellung 
einer Quellwasserversorgung erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im 
Wege der Zwangsenteignung. 205. 
Spielkartenstempel. (Entziehung der Befugniß des Zollamts Göppingen zur Erhebung der Stempel- 
# abgabe von Spielkarten.) Verfügung des Finanzministeriums vom 29. April 1897. 42. 
Staatsausgaben und = Einnahmen s. Finanzwesen. 
Staatsbeamte s. Nangordnung. 
Staatsdienst s. Justizdienst. « 
Staatsirrenanstalten. Verpflegungsgelder der Staatsirrenanstalten. Bekanntmachung des Medi- 
zinalkollegiums, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, vom 26. Mai 1897. 53. 
Staatseisenbahnen s. Verkehrsanstalten und Zwangsenteignung. 
Staatsverträge s. Schweiz. 
Ständeversammlung s. Landtag. 
Standesherrliche Grundstücke s. Exemte Grundstücke. 
Statistik. Vornahme einer Viehzählung in Württemberg am 1. Dezember 1897. Verfügung der 
Ministerien des Innern und der Finanzen vom 17. September 1897. 208. 
Stempelabgabe s., Spielkartenstempel. 
Steuerumlage. Verlängerung der Zeitdauer, innerhalb welcher das Beitragsverhältniß zu der 
Umlage der Amtskörperschafts= und Gemeindesteuern auf Grundeigenthum, Gebäude und 
Gewerbe abgeändert werden darf. 23. 
Steuerwesen. Gesetz, betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1897 außer Wirksamkeit 
tretenden Bestimmungen über die Besteuerungsrechte der Gemeinden, vom 12. März 1897. 23. 
Steuererhebung vom 1. April 1897 an. Verfügung des Finanzministeriums vom 
17. März 1897. 30. 
Spielkartenstempel. Verfügung des Finanzministeriums vom 29. April 1897. 42.
	        
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