Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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V 6. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 26. März 1897. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf 
polizeiliche Anordnung getödtete oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur 
Bestreitung der Entscheligung für an Milzbrand und an Maul= und Klauenseuche gefallene Thiere. Vom 
18. März 1897. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1897 
an. Vom 17. März 1897. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage zur Bektreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete 
oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Ent- 
schädigung für an Milzbrand und an Maul- und Klauenseuche gefallene Thierc. 
Vom 18. März 1897. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), des Art. 1 
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefal- 
lene Thiere (Reg. Blatt S. 253) und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betref- 
fend die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Blatt 
S. 123) sowie in Gemäßheit der Ministerial-Verfügung vom 15. Jannar 1896, betreffend 
die Vollziehung des Reichsgesetzes vom Mltes? über die Abwehr und Unterdrückung 
von Biehseuchen, und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 11) 
wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1897
	        
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