Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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für jedes Pferd ein Beitrag von . . . . . . . lõ Pfennig, 
für einen Esel, ein Maulthier oder einen Moulesel ei ein Beitrag von. 15 Pfennig, 
für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag von... . 20 Pfennig 
zu entrichten ist. 
Die in §. 13 der Ministerial-Verfügung vom 15. Jannar 1896 für die Aufnahme 
der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes, sowie für den Vollzug der 
Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamts- 
pflegen sind die Bestimmungen des 8. 15 der vorgenannten Ministerial-Verfügung 
maßgebend. 
Stuttgart, den 18. März 1897. 
Pischek. 
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Stenererhebung vom 1. April 1897 an. Vom 17. März 1897. 
Auf Grund des §. 114 der Verfassungs-Urkunde werden die Steuererhebekassen 
angewiesen, sämtliche durch das Finanzgesetz vom 18. Juli 1895 (Reg. Blatt S. 223) 
verwilligten direkten und indirekten Steuern und Steuerzuschläge in dem für das Etats- 
jahr 1896s97 festgesetzten Betrage vom 1. April l. J. an und, wofern eine andere Ver- 
fügung nicht früher ergehen würde, bis zum 31. Juli 1897 auf Rechnung der neuen 
Verwilligung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben. 
Stuttgart, den 17. März 1897. 
Riecke. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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