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Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung
der nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1896 (Reg. Blatt S. 128) herzustellenden
Eisenbahn von Friedrichshafen bis zur Landesgrenze gegen Lindau diejenigen Grundstücke
und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach
dem von Uns genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforder-
lich sind.
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Normen für den Bau und die Aus-
rüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands herzustellen. Sie beginnt auf dem oberen
Bahnhof Friedrichshafen, geht eine Strecke weit neben der bestehenden Südbahn her,
biegt dann gegen Osten ab, überbrückt die Ach und erreicht südöstlich ziehend mit Um-
gehung des Seewalds die Station Eriskirch. Hierauf überschreitet sie die Schussen und
zwei Altwasser derselben, wendet sich nach Süden und führt, kurz vorher eine östliche
Richtung einschlagend, zu der Station Langenargen. Nach Ueberschreitung der Argen
zieht sie in östlicher Richtung weiter bis zur Station Hemigkofen—Nonnenbach. Alsdann
wendet sie sich gegen Südosten, geht über den Nonnenbach und erreicht in südöstlicher
Richtung die Württembergisch—Bayerische Landesgrenze.
Mit der Herstellung der neuen Bahn ist ein Umbau und eine Erweiterung des
Bahnhofs Friedrichshafen verbunden.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen-
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen vertreten. ,
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisen-
bahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 26. Dezember 1896.
Wilbeln.
Mittnacht. Sarwey. Niecke. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling.