Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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1) durch Haltung der Farren in eigener Verwaltung oder 
2) in der Weise genügen, daß sie zwar die Farren auf ihre Kosten anschaffen und 
in ihrem Eigenthum behalten, aber die Fütterung und Pflege derselben an einen 
vertragsmäßig aufgestellten Farrenhalter vergeben. Außerdem können 
3) Gemeinden, in welchen eine erhebliche Zahl von Viehbesitzern in Parzellen zerstreut 
wohnt, dieser Verpflichtung durch Gewährung angemessener Beiträge an diejenigen 
Farrenhalter entsprechen, welche ihre Farren zum Gebrauch für die Thiere der 
anderen Viehbesitzer zur Verfügung stellen; jedoch müssen diese Farren den 
Zulassungsschein I. oder II. Klasse haben, für die in der Gemeinde herrschenden 
Viehrassen geeignet sein und zugleich in ihrer Zahl für die in der Gemeinde 
vorhandenen sprungfähigen Kühe und Kalbinnen genügen. 
Art. 23. 
Aus erheblichen Gründen ist den Gemeinden auf ihr Ansuchen im Dispensations- 
weg durch das Ministerium des Innern zu gestatten, ihrer Verpflichtung zur Farren- 
haltung in anderer als der in Ziff. 1 und 2 des Art. 2 bezeichneten Weise nachzukommen. 
Als Dispensationsgrund ist insbesondere anzusehen: 
a) wenn in einer Gemeinde vorherrschend Milchwirthschaft betrieben wird, 
b) wenn die Gemeinde sich in bedrängter ökonomischer Lage befindet, 
C) wenn durch die Leistung entsprechender Beiträge der Gemeinde zu den Kosten der 
Anschaffung oder Unterhaltung der Farren Sicherheit dafür geboten ist, daß in 
der Gemeinde nur Farren mit Zulassungsschein I. und II. Klasse gehalten werden. 
Die Dispensation wird widerrufen, sobald der Dispensationsgrund wegfällt. 
Art. 2b. 
Der im Falle der Aufstellung eines Farrenhalters (Art. 2 Ziff. 2) erforderliche 
Vertrag muß auf mindestens sechs Jahre abgeschlossen werden. Ein Vertragsabschluß 
auf kürzere Zeitdauer oder gleichzeitig mit mehreren Personen, sowie die abwechselnde 
Uebertragung der Fütterung und Pflege der Farren an die einzelnen Viehbesitzer kann 
nur ausnahmsweise und widerruflich von dem Oberamt zugelassen werden. 
Die Belohnung des Farrenhalters muß so bemessen sein, daß sie demselben eine 
angemessene Entschädigung für den ihm bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Verpflich-
	        
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