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tungen erwachsenden Aufwand an Mühe und Kosten bietet. Ein Anspruch auf den beim
Verkauf eines Farren gegenüber dem Ankaufspreis etwa erzielten Mehrerlös (den sog.
Vorwachs) darf demselben nicht eingeräumt werden.
Der Gemeinde ist stets das Recht des einseitigen Rücktritts von dem Vertrag vor
dessen Ablauf für den Fall vorzubehalten, daß der Farrenhalter seine vertragsmäßig
übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllt.
Der Vertrag ist schriftlich abzufassen und, bevor er in Wirksamkeit tritt, dem Ober-
amt zur Einsichtnahme vorzulegen.
Art. 3.
Gegen die Anordnungen, welche vom Oberamt zur Vollziehung des Art. 1 Abs. 1
getroffen werden, sowie gegen die abweisende Verfügung des Oberamts im Falle des
Art. 2b Abs. 1 steht der Gemeinde die Beschwerde an die Kreisregierung zu, welche
endgiltig entscheidet.
Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung beim
Oberamt angebracht werden.
Die Versäumung der Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. Dieselbe
Folge hat die Umgehung des Oberamts bei Anbringung der Beschwerde. Eine Rekurs-
belehrung wird nicht ertheilt.
Art. 6.
Von den Gemeinden oder von Dritten, welche auf Grund ertheilter Dispensation
(Art. 2 a) oder vermöge öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtung an Stelle
der Gemeinde für die Farrenhaltung zu sorgen haben, dürfen nur solche Farren gehalten
werden, für welche ein Zulassungsschein ertheilt ist.
Das Gleiche gilt für diejenigen Farren, welche ohne das Vorliegen einer Verpflich-
tung zur Bedeckung fremder Thiere verwendet werden.
Der Zulassungsschein darf nur für solche Farren ertheilt werden, welche von der
Schaubehörde auf Grund vorheriger Untersuchung als zur Zucht tauglich erkannt werden.
In dem Zulassungsschein wird das Maß der Tauglichkeit zur Zucht nach drei Klassen
abgestuft. Gemeindefarren (vergl. Abs. 1) müssen außerdem für die in der Gemeinde
herrschenden Viehrassen geeignet sein.