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3) Gemeinden, in welchen eine erhebliche Zahl von Viehbesitzern in Parzellen zerstreut
wohnt, dieser Verpflichtung durch Gewährung angemessener Beiträge an diejenigen
Farrenhalter entsprechen, welche ihre Farren zum Gebrauch für die Thiere der
andern Viehbesitzer zur Verfügung stellen; jedoch müssen diese Farren den Zu-
lassungsschein I. oder II. Klasse haben, für die in der Gemeinde herrschenden
Viehrassen geeignet sein und zugleich in ihrer Zahl für die in der Gemeinde
vorhandenen sprungfähigen Kühe und Kalbinnen genügen.
Art. 2a.
Aus erheblichen Gründen ist den Gemeinden auf ihr Ansuchen im Dispensationsweg
durch das Ministerium des Innern zu gestatten, ihrer Verpflichtung zur Farrenhaltung
in anderer als der in Ziff. 1 und 2 des Art. 2 bezeichneten Weise nachzukommen.
Als Dispensationsgrund ist insbesondere anzusehen:
a) wenn in einer Gemeinde vorherrschend Milchwirthschaft betrieben wird,
b) wenn die Gemeinde sich in bedrängter ökonomischer Lage befindet,
c) wenn durch die Leistung entsprechender Beiträge der Gemeinde zu den Kosten der
Anschaffung oder Unterhaltung der Farren Sicherheit dafür geboten ist, daß in
der Gemeinde nur Farren mit Zulassungsschein I. und II. Klasse gehalten werden.
Die Dispensation wird widerrufen, sobald der Dispensationsgrund wegfällt.
Art. 2b.
Der im Falle der Aufstellung eines Farrenhalters (Art. 2 Ziff. 2) erforderliche
Vertrag muß auf mindestens sechs Jahre abgeschlossen werden. Ein Vertragsabschluß
auf kürzere Zeitdauer oder gleichzeitig mit mehreren Personen, sowie die abwechselnde
Uebertragung der Fütterung und Pflege der Farren an die einzelnen Viehbesitzer kann
nur ausnahmsweise und widerruflich von dem Oberamt zugelassen werden.
Die Belohnung des Farrenhalters muß so bemessen sein, daß sie demselben eine
angemessene Entschädigung für den ihm bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Ver-
pflichtungen erwachsenden Aufwand an Mühe und Kosten bietet. Ein Anspruch auf
den beim Verkauf eines Farren gegenüber dem Ankaufspreis etwa erzielten Mehrerlös
(den sog. Vorwachs) darf demselben nicht eingeräumt werden.
Der Gemeinde ist stets das Recht des einseitigen Rücktritts von dem Vertrag vor