Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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2) in den Pfleganstalten Weissenau und Zwiefalten 
a. in der ersten Klasse jährlich 1000 bis 1600 # 
b. „ „ zweiten „ „ 660 „ 900 A∆ 
c. „ „ dritten „ „ 3360 — 
II. Das ordentliche Verpflegungsgeld der dritten Klasse ist in sämmt- 
lichen Staatsirrenanstalten 
1) für inländische Pfleglinge, wenn der volle Betrag des Verpflegungsgelds aus 
dem Vermögen des Kranken und von dessen ernährungspflichtigen Angehörigen 
nach den hierüber zu gebenden Nachweisen nur mit Mühe aufgebracht werden 
kann, 
2) für Pfleglinge, welche von einem inländischen Armenverband oder von einer 
inländischen öffentlichen Kasse ganz oder zum größeren Theil zu unterhalten sind, 
in der Regel auf den Betrag von jährlich 260 ¼ zu ermäßigen. 
III. Das. Verpflegungsgeld der dritten Klasse kann für die in Ziffer II bezeich- 
neten Kranken unter den Betrag von 260¾ festgesetzt und nöthigenfalls bis auf jährlich 
140 f ermäßigt werden, wenn genügende Nachweise dafür geliefert werden, 
daß auch die Entrichtung eines jährlichen Betrags von 260 ¾ aus dem Ver- 
mögen des Kranken und durch ernährungspflichtige Angehörige im Mißverhältniß 
zu den vorhandenen Mitteln stehe, 
obder daß die Vermögensverhältnisse der beitragspflichtigen Armenverbände 
oder öffentlichen Kassen besonders ungünstig seien, 
oder daß die Verpflegungskosten ganz oder zum größeren Theil durch Gaben 
der Privatwohlthätigkeit bestritten werden. 
IV. Auf die in die Staatsirrenanstalten bereits aufgenommenen Pfleglinge der in 
Ziffer I bis III bezeichneten Kategorien finden die neuen Vorschriften in der Weise An- 
wendung, daß mit Wirkung vom 1. Juli d. J. an 
1) die Verpflegungsgelder in der ersten und zweiten Klasse in den Pfleganstalten 
Weissenau und Zwiefalten mindestens auf den Betrag von 1000 bezw. 660 MA 
zu bemessen sind und in sämmtlichen Staatsirrenanstalten innerhalb der oben 
Ziff. 1 bezeichneten Rahmen in den einzelnen Fällen erhöht werden können,
	        
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