Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

57 
K 11. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 23. Juni 1897. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Winisterinme des Innern, betreffend den Vollzug der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 
er die Ansdehnung der 8§. 135 bis 139 und des §. 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der 
Kleider= und Wäschekonfektion. Vom 15. Juni 1897. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug der saiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1697 über die Ausdehnung 
der 88. 135 bis 139 und des §. 139b der Gewerbeordunng auf die Werkstätten der Klrider- und 
Wäschekonfektion. Vom 15. Juni 1897. 
Zum Vollzug der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ausdehnung der 8§§. 135 
bis 139 und des §. 1395 der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider= und 
Wäschekonfektion, vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzblatt S. 459) wird hiemit Nachstehendes 
verfügt: 
Zu §. 1 der Kaiserlichen Verordnung. 
S. 1. 
Die Geltung der Verordnung beschränkt sich auf Werkstätten, in welchen die An- 
fertigung oder Bearbeitung von Waaren der im §. 1 bezeichneten Art im Großen 
erfolgt. Hienach bleiben sowohl die Schneiderwerkstätten, in denen das Handwerk noch 
in der alten Form der Bestellung nach Maaß für den persönlichen Bedarf der Besteller
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.