Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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betrieben wird, als auch die Näh- und Plättstuben für Privatkundschaft von der Geltung 
der Verordnung ausgeschlossen. 
Zu 8. 5 der Kaiserlichen Verordnung. 
8. 2. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern in einer Kon- 
fektionswerkstätte darf nicht eingeführt werden, bevor der Arbeitgeber dem Ortsvorsteher 
die im §. 5 vorgeschriebene Anzeige erstattet hat. 
Für diejenigen Werkstätten, in denen schon vor dem 1. Juli 1897 Arbeiterinnen 
oder jugendliche Arbeiter beschäftigt worden sind, ist diese Anzeige sofort nach dem 
genannten Tag zu erstatten. Die Inhaber oder Leiter solcher Werkstätten sind hierauf 
von den Ortsvorstehern unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen besonders auf- 
merksam zu machen. 
g. 3. 
Die Anzeige ist schriftlich unter Angabe der Werkstätte zu erstatten und muß ersehen 
lassen, ob in der Werkstätte Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 
Jahren und Arbeiterinnen über 16 Jahren oder welche dieser drei Arbeiterklassen 
beschäftigt werden. 
Jede eingehende Anzeige ist vom Ortsvorsteher zu prüfen. Ergibt sich hiebei ein 
Anstand, so ist die Anzeige zur Aenderung oder Vervollständigung zurückzugeben. 
S. 4. 
Das im 8. 5 Abs. 2 vorgeschriebene Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter 
ist nach dem Formular Beilage No. I zu führen, die ebendaselbst erwähnte Tafel hat 
einen Auszug aus den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung in der in den Beilagen 
No. II und III niedergelegten Fassung zu enthalten. 
Jeder Arbeitgeber, welcher die in §. 5 vorgeschriebene Anzeige erstmals gemacht 
hat, ist auf seine Pflicht zur Aushängung des Verzeichnisses der jugendlichen Arbeiter 
und der Tafel besonders aufmerksam zu machen. 
§. 5. 
Die eingehenden Anzeigen sind zu den Akten zu nehmen, welche für jede Werkstätte 
besonders zu führen und fortlaufend zu nummeriren sind.
	        
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