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Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit
gestattet werden, als zur Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung
eines Unglücksfalls oder zur Einbringung der verlorenen Betriebszeit erforder-
lich ist.
Soweit es sich nicht um Ausnahmen in besonders dringenden Nothfällen
oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen folgende
Grenzen innezuhalten:
a) Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 9 Stunden, die
der jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeiterinnen 13
Stunden ausschließlich der Pausen nicht übersteigen.
b) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für Kinder
mindestens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter mindestens
10 Stunden beträgt.
) Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede Schicht
muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens
einer Stunde unterbrochen sein.
d) An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.
5) Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt
werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen sowie
deren Dauer genau angeben. Die Verfügungen sind dem zuständigen Gewerbe-
aufsichtsbeamten und der Ortspolizeibehörde mitzutheilen. Der Ortsvorsteher hat
von den bewilligten Ausnahmen in Spalte 7 der von ihm nach §. 5 dieser
Verfügung zu führenden Verzeichnisse (Beilage No. 1V und V) Vormerkung
zu machen.
6) Die Verhandlungen über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen nach §. 7
Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung sind in allen Instanzen möglichst zu be-
schleunigen.
7) Auf den 1. Januar jeden Jahres ist von dem Oberamt eine Uebersicht der im