Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit 
gestattet werden, als zur Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung 
eines Unglücksfalls oder zur Einbringung der verlorenen Betriebszeit erforder- 
lich ist. 
Soweit es sich nicht um Ausnahmen in besonders dringenden Nothfällen 
oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen folgende 
Grenzen innezuhalten: 
a) Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 9 Stunden, die 
der jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeiterinnen 13 
Stunden ausschließlich der Pausen nicht übersteigen. 
b) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für Kinder 
mindestens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter mindestens 
10 Stunden beträgt. 
) Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede Schicht 
muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens 
einer Stunde unterbrochen sein. 
d) An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. 
5) Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt 
werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen sowie 
deren Dauer genau angeben. Die Verfügungen sind dem zuständigen Gewerbe- 
aufsichtsbeamten und der Ortspolizeibehörde mitzutheilen. Der Ortsvorsteher hat 
von den bewilligten Ausnahmen in Spalte 7 der von ihm nach §. 5 dieser 
Verfügung zu führenden Verzeichnisse (Beilage No. 1V und V) Vormerkung 
zu machen. 
6) Die Verhandlungen über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen nach §. 7 
Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung sind in allen Instanzen möglichst zu be- 
schleunigen. 
7) Auf den 1. Januar jeden Jahres ist von dem Oberamt eine Uebersicht der im
	        
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