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Art. 2.
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz-
periode 2nenommen ist zu. 53 561 170 4
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sch für
dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimmten Zuschläge
(Art. 3) berechnen an
a) direkten Abgaben auf. . .. . 32 933 255 4
b) indirekten Abgaben auf 62 319 380 „
95 252 635 +
zusammen 18 813 8054
Die Verfügung über den hienach sich ergebenden Ueberschuß von 238 611 /
bleibt weiterer Verabschiedung vorbehalten.
Art. 3.
1) Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und
Gewerben ist nach den bisher bestehenden gesetzlichen Normen zu erheben.
Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen wird auf 3//7/0 des Steueranschlags
der Grundstücke und Gefälle,
die Steuer aus Gebäuden auf 3,07/0 der nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni 1887,
betreffend die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude (Reg. Blatt S. 145),
zu berechnenden steuerbaren Rente der Gebäude und
die Steuer aus Gewerben auf 3,oso des steuerbaren Betrags des Gewerbe-Einkommens
dem Jahre nach festgesetzt.
2) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4 , 7/ des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den bisher bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist.
3) Die Accise ist mit einem Zuschlag von 20% zu den durch die §§. 5 und 11
des Accisegesetzes vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 499), beziehungsweise durch Art. 1
Abs. 1 des Nachtragsgesetzes hiezu vom 18. September 1852 (Reg. Blatt S. 243) und