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durch Art. 5 Ziff. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten
Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben.
4) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1874 (Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von 1 /4 zu der durch das Gesetz
vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag
dem Staat allein verbleibt.
5) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmoft ist nach den bisherigen gesetz-
lichen Normen zu ermitteln und wird auf 11 des Ausschankserlöses festgestellt.
6) Die Abgabe von dem zur Biererzeugung bestimmten Malz ist nach den bisher
bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Normalsatze von 10= für 100 kg ungeschro-
tenes Malz zu erheben.
7) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 10 / für
100 ke Malz zu erheben.
8) Die Uebergangssteuer von Bier ist mit 3 ¾ für das Hektoliter braunes Bier
und mit 1 /7 65 JN für das Hektoliter weißes Bier zu erheben.
9) Die unter das Gesetz vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 163), betreffend die
fernere Wirksamkeit des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881, fallenden
Sporteln werden nach den in diesem Gesetze enthaltenen Sätzen und Bestimmungen
erhoben.
10) Die Sporteln von Notariatsgeschäften sind nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 101) und nach
den Sätzen des demselben angehängten Notariatssporteltarifs zu erheben.
11) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimal-
satzes von 2% nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt
S. 113) zu erheben mit Berücksichtigung der Aenderungen, welche durch das Gesetz vom
3. April 1885 (Reg. Blatt S. 71) getroffen wurden.
· Art. 4.
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs- und Vorrathskapital
der Staatshauptkasse wird auf 7 000 000 festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorrathskapitals dürfen in der Finanzpe-
riode 1897|99 Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 5000000=
hinaus, ausgegeben werden.