Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die Stiftung einer Rettungsmedaille. Vom 18. Juni 1897. 
Wir Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg 
thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
Wir haben Uns bewogen gefunden, eine Rettungsmedaille zu stiften, und verfügen 
hierüber wie folgt: 
S. 1. 
Die Rettungsmedaille wird als Anerkennung und ehrende Auszeichnung für muth- 
volle und opferwillige, mit eigener Lebensgefahr ausgeführte Rettung von Menschen- 
leben verliehen. 
S. 2. 
Die Verleihung der Rettungsmedaille erfolgt durch den König aus eigener Ent- 
schließung oder auf Grund von Anträgen der Staatsminister. 
Die Medaille kann auch von Personen weiblichen Geschlechts erworben werden. 
Voraussetzung für die Verleihung ist bei männlichen und weiblichen Personen die 
Zurücklegung des 18. Lebensjahrs. . 
Fällt die Lebensrettung in die Zeit vor Zurücklegung des 18. Lebensjahrs, so können 
die betreffenden Personen nach Erreichung dieses Alters um die Verleihung der Medaille 
nachsuchen. 
S. 4. 
Die Rettungsmedaille — in Silber geprägt — zeigt auf der Vorderseite das 
Brustbild des regierenden Königs mit dem Titel als Umschrift, auf der Kehrseite 
einen Eichenkranz und in dessen Mitte die Inschrift 
„Für Rettung aus Lebensgefahr“. 
Für Ausnahmefälle besonders hervorragender Art bleibt die Verleihung der Rettungs- 
medaille in Gold vorbehalten. 
S. 5. 
Die Rettungsmedaille wird an einem Band von schwarzer Seide mit gelber Nand- 
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