Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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einfassung, das bei Frauen zu einer Schleife geknüpft ist, auf der linken Brust nach den 
bestehenden Medaillen getragen. 
Das Band darf ohne die Medaille am Knopfloch getragen werden. 
g. 6. 
Die beiden Medaillen können nicht wiederholt erworben werden. 
Dagegen kann, wenn in der Person eines Inhabers der silbernen Medaille die 
Voraussetzungen für deren Verleihung wiederholt eintreten, diesem die goldene Medaille 
— in diesem Falle aber unter Einziehung der silbernen — verliehen werden. 
S. 7. 
Mit der Rettungsmedaille wird eine Verleihungsurkunde nebst einem Abdruck dieser 
Statuten durch das Ordenskanzleramt ausgefolgt. 
S. 8. 
Die Verleihung der Rettungsmedaille erfolgt frei von Taxen und allen sonstigen 
Gebühren. 
8. 9. 
Nach dem Tode des Inhabers verbleibt die Rettungsmedaille im Besitze der Erben. 
8. 10. 
Diejenigen, welchen früher die Verdienstmedaille des Kronordens, beziehungsweise 
die silberne Verdienstmedaille für eine Rettung verliehen worden ist, behalten die 
betreffenden Dekorationen bei, erhalten aber auf Ansuchen vom Ordenskanzleramt das 
Band der neuen Medaille ausgefolgt, an dem jene alsdann zu tragen sind. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Königlichen Siegels zu 
Bebenhausen, den 18. Juni 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Der Ordens-Kanzler 
v. Mittnacht. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink -Chr. Scheufel).
	        
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