Kirchenbehörden — Kirchengemeinden.
darf aber für megrert Kinder 400 M. jährlich
nicht übersteigen (§8 17, 18).
4. Aufbringung des Ruhegehalts und
des Witwen= und Waisengeldes. Die
Verpflichtung zur Zahlung des Ruhegehalts
und des Gnadengeldes, sowie des Witwenund
Waisengeldes liegt dem für den Bereich
der Landeskirche gebildeten landeskirchlichen
Fonds für Organisten, Kantoren und
RKüster ob (§ 21). Die Verwaltung des Fonds
erfolgt durch den Ev. Oberkirchenrat (§ 22).
Die Interessen des Fonds werden von einem,
von dem Eov. Obertkirchenrat ernannten
Kassenanwalt vertreten (88 23, 24). Die
Einnahmen des Fonds bestehen nach § 26 aus
1. den Beiträgen der ruhegehaltsberechtigten
Organisten, Kantoren und Küster (§ 27), 2.
den Zinsen der Uberschußabgaben der Rirchenkassen
(§ 28), 3. den Beiträgen der verpflichteten
Kirchengemeinden (8 29 ff.). Der
Stellenvertrag (zu 1) beläuft sich, wenn das
Einkommen unter 1600 Ml. beträgt, auf
1,5% , wenn es höher ist, aber unter 2400 M.
bleibt, auf 2% und bei noch höherem Einkommen
auf 2,5% des durch 20 teilbaren
Gesamtbetrages, während die Kirchenkassen
(zu 2), soweit deren etatsmäßige Solleinnahme
die etatsmäßige Sollausgabe um mehr als
ein Drittel der letzteren und wenigstens um
300 M. jährlich übersteigt, sechs Monate nach
dem Schlusse jedes Rechnungsjahres 10%
des jährlichen Uberschusses der Solleinnahme
an den landeskirchlichen Fonds abzugeben
haben. Zur Aufbringung der Beiträge der
irchengemeinden (zu 3) ist unbeschadet des
Diensteinkommens des Organisten, Kantors
oder Rüsters ein etwaiges über dasselbe
hinausgehendes Stelleneinkommen in erster
Linie heranzuziehen (§ 30). Das Diensteinkommen
der Kirchenbeamten selbst darf hierzu
nur mit Genehmigung des Konsistoriums
herangezogen werden. Eopentuell haben die
Kirchenkassen einzutreten, bzw. ist die Gemeinde
im Wege der Umlage heranzuziehen. Das zugehörige
Staatsgesetz vom 7. Juli 1900 (GS.
279) trifft Bestimmung über die Vertretung
des Fonds, den BRechtsweg und das Verwaltungszwangsverfahren.
Kirchenbehörden sind die nach den kirchenrechtlichen,
bzw. staatsrechtlichen Ordnungen zur
Leitung und Verwaltung, kirchlicher Angelegenheiten
unter eigener Verantwortung eingesetzten
kirchlichen Organe, insbesondere auch die
Kirchenvorstände. Dieselben haben die Eigenschaft
öffentlicher Behörden, die von ihnen ausgestellten
Urkunden haben daher öffentlichen
Glauben und bedürfen Reine anderweite amtliche
Beglaubigung (s. auch Ziff. 33 der rev.
Instr. z. 86 SO. vom 25. Jan. 1882 — KHc#
BBl. 1). Den Kirchenbehörden kommt infolgedessen
auch der Schutz der §§ 114, 196 Bs.
zu. Uber die Frage, ob der Ev. Oberkirchenrat
und die Konsistorien als Staats= oder Kirchenbehörden
anzusehen sind, s. Evangelische
Landestkirche II.
Kirchenbücher dienten ehemals auch als
Zioilstanderegister (A#R. II, 11 § 481).
iese Funktion derselben ist durch das PSt.
vom 9. März 1874 §§ 19, 39 ff., 56 und das
911
Beichsgesetz vom 6. Febr. 18758823, 56 ff. beseitigt.
Soweit die Bücher für die frühere Zeit noch
zur Beurkundung des Personenstandes dienen,
ist den Staatsbehörden die Leitung verblieben
(s. G. vom 3. Juni 1876 — GS. 125 —
Art. 23 Ziff. 4 und die analogen Staatsgesetze
für die übrigen Kirchen unter Evanelische
Landeskirche lll).. Für die spätere
Seit, vom 1. Okt. 1874 ab, steht die Aufsicht
den Kirchenbehörden zu (AKabd.
vom 6. Akärz 1875 Allg. Kirchenblatt
f. d. ev. Deutschland S. 585). Für die Führung
sind noch heute im allgemeinen die
alten Vorschriften maßgebend (s. u. a. für die
evr.-luth. Kirche in Hannover Bek. vom 1. Sept.
1875 und vom 2. März 1894 — Kirchl. Al.
17, für den Konsistorialbezirt Frankfurt a. M.
Bek. vom 24. Juli 1900 — Kirchl. ABl. 34 —
und 22. Juli 1901 — Kirchl. ABl. 14), doch
wird ein Duplikat vielfach nicht mehr geführt.
Möglichst gebührenfrei sind Zeugnisse aus
denselben zu erteilen, die im innerkirchlichen Interesse
wünschenswert sind (über Trauzeugnisse
s. Kl. f. d. ö. Pr. 1891 S. 5). Stempelfrei
sind nach dem Stempelsteuertarif Ar. 77b zum
G. vom 31. Juli 1895 (GS. 413) Zeugnisse der
Geistlichen in bezug auf kirchliche Handlungen
(Taufen usw.). Soweit die K. noch als Standesregister
dienen, bestimmt sich die Gebührenund
Stempelfreiheit der Zeugnisse nach den
für diese geltenden Vorschriften (s. Personenstandsregister).
Kirchendiener sind die weltlichen Kirchenbeamten
(s. d.). Wegen ihrer Lichtwählbarkeit
zu Gemeindeverordneten s. Gemeindewahlen
(Landg.) II, sowie zu Stadtverordneten
s. Stadtverordnetenwahlen Ulj s.
auch Krei sausschüsse.
Kirchenfabrik, fabrica ecclesiae, ist der
zur Unterhaltung der kRirchlichen Gebäude bestimmte
Fonds. Seine Verwaltung richtet
sich nach dem G., betr. die Vermögensverwaltung
in den kath. Kirchengemeinden, vom
20. Juni 1875 (s. § 3 Ziff. 1 das. und Katholische
Kirchengemeinden) und nach den
ev. Kirchengemeinde= und Synodalordnungen
(s. Hemeindekirchenrat und Kirchengemeindevertretung).
S. auch wegen der
Lasten des Fonds RKirchen= und Pfarrgebäude.
Kirchenfuhren. Besondere Fuhrleistungen
kommen vor bei VBisitationen, Pfarrvakanzen,
in der Gnadenzeit, bei Anstellungen, bei Beförderung
des Geistlichen zur Filialkirche. Die
Aufbringung ist provinziell und örtlich besonders
geregelt, s. auch Superintendenten,
Kirchenvisitation. Die Fuhrkosten für
die Superintendenten liegen auch bei zureichendem
Kirchenvermögen den Eingepfarrten
ob (Str A. 89, 134), s. auch für Schleswig-Holstein:
Chalybüns, Samml. 1902 S. 183,
178, 181, 288, 433.
Kirchengebäude s. Kirchen= und Pfarrgebäude.
Kirchengebet (allgemeines) s. Agende.
Kirchengemeinde= und Synodalordnung in
den neun älteren Provinzen f. Evangelische
Landeskirche I, II. «
Kirchengemeinden sind die innerhalb eines