Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kirchenbehörden  —  Kirchengemeinden.

darf  aber  für  megrert  Kinder  400  M.  jährlich
nicht  übersteigen  (§8  17,  18).

4.  Aufbringung  des  Ruhegehalts  und
des  Witwen=  und  Waisengeldes.  Die
Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Ruhegehalts
und  des  Gnadengeldes,  sowie  des  Witwenund
  Waisengeldes  liegt  dem  für  den  Bereich
der  Landeskirche  gebildeten  landeskirchlichen
  Fonds  für  Organisten,  Kantoren  und
RKüster  ob  (§  21).  Die  Verwaltung  des  Fonds
erfolgt  durch  den  Ev.  Oberkirchenrat  (§  22).
Die  Interessen  des  Fonds  werden  von  einem,
von  dem  Eov.  Obertkirchenrat  ernannten
Kassenanwalt  vertreten  (88  23,  24).  Die
Einnahmen  des  Fonds  bestehen  nach  §  26  aus
1.  den  Beiträgen  der  ruhegehaltsberechtigten
Organisten,  Kantoren  und  Küster  (§  27),  2.
den  Zinsen  der  Uberschußabgaben  der  Rirchenkassen
  (§  28),  3.  den  Beiträgen  der  verpflichteten
  Kirchengemeinden  (8  29  ff.).  Der
Stellenvertrag  (zu  1)  beläuft  sich,  wenn  das
Einkommen  unter  1600  Ml.  beträgt,  auf
1,5%  ,  wenn  es  höher  ist,  aber  unter  2400  M.
bleibt,  auf  2%  und  bei  noch  höherem  Einkommen
  auf  2,5%  des  durch  20  teilbaren
Gesamtbetrages,  während  die  Kirchenkassen
(zu  2),  soweit  deren  etatsmäßige  Solleinnahme
die  etatsmäßige  Sollausgabe  um  mehr  als
ein  Drittel  der  letzteren  und  wenigstens  um
300  M.  jährlich  übersteigt,  sechs  Monate  nach
dem  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres  10%
des  jährlichen  Uberschusses  der  Solleinnahme
an  den  landeskirchlichen  Fonds  abzugeben
haben.  Zur  Aufbringung  der  Beiträge  der

irchengemeinden  (zu  3)  ist  unbeschadet  des
Diensteinkommens  des  Organisten,  Kantors
oder  Rüsters  ein  etwaiges  über  dasselbe
hinausgehendes  Stelleneinkommen  in  erster
Linie  heranzuziehen  (§  30).  Das  Diensteinkommen
  der  Kirchenbeamten  selbst  darf  hierzu
nur  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums
herangezogen  werden.  Eopentuell  haben  die
Kirchenkassen  einzutreten,  bzw.  ist  die  Gemeinde
im  Wege  der  Umlage  heranzuziehen.  Das  zugehörige
  Staatsgesetz  vom  7.  Juli  1900  (GS.
279)  trifft  Bestimmung  über  die  Vertretung
des  Fonds,  den  BRechtsweg  und  das  Verwaltungszwangsverfahren.


Kirchenbehörden  sind  die  nach  den  kirchenrechtlichen,
  bzw.  staatsrechtlichen  Ordnungen  zur
Leitung  und  Verwaltung,  kirchlicher  Angelegenheiten
  unter  eigener  Verantwortung  eingesetzten
  kirchlichen  Organe,  insbesondere  auch  die
Kirchenvorstände.  Dieselben  haben  die  Eigenschaft
  öffentlicher  Behörden,  die  von  ihnen  ausgestellten
  Urkunden  haben  daher  öffentlichen
Glauben  und  bedürfen  Reine  anderweite  amtliche
  Beglaubigung  (s.  auch  Ziff.  33  der  rev.
Instr.  z.  86  SO.  vom  25.  Jan.  1882  —  KHc#
BBl.  1).  Den  Kirchenbehörden  kommt  infolgedessen
  auch  der  Schutz  der  §§  114,  196  Bs.
zu.  Uber  die  Frage,  ob  der  Ev.  Oberkirchenrat
und  die  Konsistorien  als  Staats=  oder  Kirchenbehörden
  anzusehen  sind,  s.  Evangelische
Landestkirche  II.

Kirchenbücher  dienten  ehemals  auch  als
Zioilstanderegister  (A#R.  II,  11  §  481).

iese  Funktion  derselben  ist  durch  das  PSt.
vom  9.  März  1874  §§  19,  39  ff.,  56  und  das

 

 

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Beichsgesetz  vom  6.  Febr.  18758823,  56  ff.  beseitigt.
Soweit  die  Bücher  für  die  frühere  Zeit  noch
zur  Beurkundung  des  Personenstandes  dienen,
ist  den  Staatsbehörden  die  Leitung  verblieben
  (s.  G.  vom  3.  Juni  1876  —  GS.  125  —
Art.  23  Ziff.  4  und  die  analogen  Staatsgesetze
  für  die  übrigen  Kirchen  unter  Evanelische

  Landeskirche  lll)..  Für  die  spätere
Seit,  vom  1.  Okt.  1874  ab,  steht  die  Aufsicht
  den  Kirchenbehörden  zu  (AKabd.
vom  6.  Akärz  1875  Allg.  Kirchenblatt
f.  d.  ev.  Deutschland  S.  585).  Für  die  Führung
  sind  noch  heute  im  allgemeinen  die
alten  Vorschriften  maßgebend  (s.  u.  a.  für  die
evr.-luth.  Kirche  in  Hannover  Bek.  vom  1.  Sept.
1875  und  vom  2.  März  1894  —  Kirchl.  Al.
17,  für  den  Konsistorialbezirt  Frankfurt  a.  M.
Bek.  vom  24.  Juli  1900  —  Kirchl.  ABl.  34  —
und  22.  Juli  1901  —  Kirchl.  ABl.  14),  doch
wird  ein  Duplikat  vielfach  nicht  mehr  geführt.
Möglichst  gebührenfrei  sind  Zeugnisse  aus
denselben  zu  erteilen,  die  im  innerkirchlichen  Interesse
  wünschenswert  sind  (über  Trauzeugnisse
s.  Kl.  f.  d.  ö.  Pr.  1891  S.  5).  Stempelfrei
sind  nach  dem  Stempelsteuertarif  Ar.  77b  zum
G.  vom  31.  Juli  1895  (GS.  413)  Zeugnisse  der
Geistlichen  in  bezug  auf  kirchliche  Handlungen
(Taufen  usw.).  Soweit  die  K.  noch  als  Standesregister
  dienen,  bestimmt  sich  die  Gebührenund
  Stempelfreiheit  der  Zeugnisse  nach  den
für  diese  geltenden  Vorschriften  (s.  Personenstandsregister).


Kirchendiener  sind  die  weltlichen  Kirchenbeamten
  (s.  d.).  Wegen  ihrer  Lichtwählbarkeit
  zu  Gemeindeverordneten  s.  Gemeindewahlen
  (Landg.)  II,  sowie  zu  Stadtverordneten
  s.  Stadtverordnetenwahlen  Ulj  s.
auch  Krei  sausschüsse.

Kirchenfabrik,  fabrica  ecclesiae,  ist  der
zur  Unterhaltung  der  kRirchlichen  Gebäude  bestimmte
  Fonds.  Seine  Verwaltung  richtet
sich  nach  dem  G.,  betr.  die  Vermögensverwaltung
  in  den  kath.  Kirchengemeinden,  vom
20.  Juni  1875  (s.  §  3  Ziff.  1  das.  und  Katholische
  Kirchengemeinden)  und  nach  den
ev.  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnungen
(s.  Hemeindekirchenrat  und  Kirchengemeindevertretung).
  S.  auch  wegen  der
Lasten  des  Fonds  RKirchen=  und  Pfarrgebäude.


Kirchenfuhren.  Besondere  Fuhrleistungen
kommen  vor  bei  VBisitationen,  Pfarrvakanzen,
in  der  Gnadenzeit,  bei  Anstellungen,  bei  Beförderung
  des  Geistlichen  zur  Filialkirche.  Die
Aufbringung  ist  provinziell  und  örtlich  besonders
  geregelt,  s.  auch  Superintendenten,
Kirchenvisitation.  Die  Fuhrkosten  für
die  Superintendenten  liegen  auch  bei  zureichendem
  Kirchenvermögen  den  Eingepfarrten
ob  (Str  A.  89,  134),  s.  auch  für  Schleswig-Holstein:
  Chalybüns,  Samml.  1902  S.  183,
178,  181,  288,  433.

Kirchengebäude  s.  Kirchen=  und  Pfarrgebäude.


Kirchengebet  (allgemeines)  s.  Agende.

Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  in
den  neun  älteren  Provinzen  f.  Evangelische
  Landeskirche  I,  II.  «

Kirchengemeinden  sind  die  innerhalb  eines