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behalten werden müssen, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die
Beglaubigung erfolgt gebührenfrei.
Für eine aus dem Grundbuch oder aus den beim Grundbuchamt aufbewahrten Ur—
kunden ertheilte Bescheinigung (Zeugniß) sowie für beglaubigte Abschriften aus denselben
ist in allen Fällen außer den Schreibgebühren eine Gebühr von 50 Pfennig und wenn
das Schriftstück mehr als zwei Seiten umfaßt, für jede weitere Seite je 25 Pfennig zu
erheben. Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatz.
Die Ertheilung der in 8. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 713) be-
zeichneten Abschriften und Nachrichten erfolgt gebührenfrei.
g. 40.
Die vorstehend für Grundstücke gegebenen Vorschriften finden auf das Erbbaurecht,
das Bergwerkseigenthum und die in Art. 208 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen bezeichneten Rechte und Gerechtigkeiten entsprechende
Anwendung. Dabei wird jedoch der Gebührensatz A nur zur Hälfte erhoben, wenn die
anderweite Eintragung eines Eigenthümers durch die Konsolidation mehrerer Bergwerke,
welche bis dahin verschiedenen Eigenthümern gehörten, veranlaßt wird.
Dritter Abschnitt.
Vormundschaftssachen.
S. 41.
Bei Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vor-
mundschaft erstreckt, von je 400 Mark oder einem Bruchtheil dieses Betrags eine Mark
als einmalige Gebühr zu erheben.
Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Vormundschafts-
gericht Rechnung gelegt werden muß, jährlich von je 400 Mark des Vermögens oder einem
Bruchtheil dieses Betrags 10 Pfennig zu erheben. Dabei wird das angefangene Kalender-
jahr sowohl am Anfang als am Ende der Verwaltung voll gerechnet.
Die Gebühren nach Abs. 1 und 2 werden während der Dauer der Vormundschaft
erhoben, wenn und soweit sie aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung
der Mündel etwa übrig bleibenden Ueberschüssen der Einkünfte ihres Vermögens gedeckt