Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

938 
werden können. Soweit dies nicht der Fall ist, werden sie bei Beendigung der Vormund- 
schaft erhoben. 
Bei Erhebung der Gebühren nach beendigter Vormundschaft muß dem früheren Mündel 
jedoch außer den zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenständen ein reines 
Vermögen von 500 Mark belassen werden. 
Bei der Berechnung des Betrags des Vermögens nach Abs. 1 und 2 werden die 
Schulden in Abzug gebracht. 
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden auch auf die vorläufige Vormundschaft An- 
wendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf Grund der erfolgten Ent- 
mündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die vorläufige und die endgültige Vor- 
mundschaft als Ein Verfahren. 
S§. 42. 
Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von dem Vormundschaftsgericht als 
solchem oder von dem Nachlaßgericht an Stelle des Vormundschaftsgerichts vorgenommen 
worden sind, dürfen bei Vormundschaften neben den in §. 41 bestimmten Gebühren nur 
baare Auslagen angesetzt werden. 
Sind bei einzelnen Geschäften, für welche dem Mündel besondere Kosten nicht an- 
gesetzt werden dürfen, andere Personen betheiligt, so müssen diese die für solche Geschäfte 
in anderen Fällen bestimmten Kosten nach dem Verhältnisse ihres Antheils entrichten. 
§. 43. 
Die nach Ö§. 41 und 12 für die Vormundschaft geltenden Vorschriften finden auf 
die Pflegschaft und auf die Beistandschaft entsprechende Anwendung. 
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften und Bei- 
standschaften ist nach dem Werth des Gegenstandes die in §. 75 Abs. 2 und 3 bestimmte, 
nicht erhöhte Gebühr zu erheben. Diese Gebühr kommt jedoch nur insoweit zum Ansatz, 
als nicht rücksichtlich der Personen, in deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt 
wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft eingeleitet oder einzuleiten ist, 
auf welche die Vorschriften des §F. 41 und des Abs. 1 dieses Paragraphen Anwend- 
ung finden. 
Der Gesammtbetrag der nach Abs. 2 zu erhebenden Gebühren darf bei keinem Mündel 
den Betrag der nach §. 41 Abs. 1 zu erhebenden Gebühr überschreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.