Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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bei einem Werth des Gegenstands 
21) von mehr als 14 000 Mark bis 16 000 Mark einschl. 17,40 Mark 
22) „ „ „ 16. 000 „ „ 18 .000 „ „J 19,20 „ 
23) „ „ „ 18000 „ „ 20 000 „ „ 21.— „ 
— „ „ 20 000 „ „ 22 000 „ „J 22,80 „ 
25) „ „ „ 22000 „ „ 24 000 „ „ 24,60 „ 
26) „ 24 000 „ „ 26 000 „ „ 26,40 
27) „ „ „ 26 000 „ „ 28.000 „ „ 28,20 „ 
28) „ „ „ 28 000 „ „ 30 000 „ ,, 30.—,, 
29),,,,,,30000»,,35000» » 34.— „ 
30) „ „ „ 35 000 „ „ 40 000 „ „J 38.— „ 
31) „ „ „ 40 O000 „ 50000 „ „ 45.— „ 
32) „ „ „ 50 000 „ „ 60 000 „ „J 51.— „ 
33) „ „ „ 60 000 „ „ V70000 „ „ 57.— „ 
34) „ „ „ 70000 „ „ 80 000 „ „ 63.— „ 
35) „ „ „ 80 000 „ „ 90 000 „ „ 69.— „ 
36) 90 000 „ 100 000 „ 75.— 
Dief ferneren Werthsklassen stegen ur um n je 10 000 Mark und die Gebühren je um 16 Mark. 
§. 19. 
Für die Ertheilung eines Erbscheins einschließlich des vorangegangenen Verfahrens 
wird die volle Gebühr erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren 
mit einem Verfahren zur Sicherung des Nachlasses (§. 55) oder einem Erbauseinander- 
setzungsverfahren (§. 58) verbunden wird, auf die für das letztere Verfahren zu erhebende 
Gebühr angerechnet. 
Neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr werden für die in dem Verfahren abge- 
gebene Versicherung an Eidesstatt fünf Zehntheile der in §. 87 Ziff. 2 bestimmten Ge- 
bühr erhoben. 
Bei der Berechnung der Gebühren wird der Werth des Nachlasses und, wenn der 
Erbschein nur für bestimmte Gegenstände oder behufs Verfügung über einzelne Gegen- 
stände verlangt wird, der Werth dieser Gegenstände nach Abzug der auf dem Nachlaß 
oder auf diesen Gegenständen haftenden Schulden zu Grunde gelegt. Beim Vorhanden- 
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