Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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nossenschaftsregister bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des 
Registers bestellten Gericht geschieht; 
2) für die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma oder Unter- 
schrift zum Handelsregister oder zum Genossenschaftsregister, sofern diese Ver- 
handlung vor dem zur Führung des Registers bestellten Gericht erfolgt; 
3) für Eintragungen und Löschungen, welche im Handelsregister von Amtswegen, 
und für Löschungen, welche im Genossenschaftsregister gemäß §. 147 Abs. 2 und 3 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgen, 
einschließlich eines hiebei stattfindenden Verfahrens erster Instanz; 
4) für Verfügungen auf Anträge, welche hinsichtlich der Führung des Handels- 
registers von den Organen des Handelsstands gestellt sind, einschließlich des Be- 
schwerdeverfahrens. 
S. 60. 
In dem nach den S§. 132 bis 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit eintretenden Verfahren werden in jeder Instanz die Sätze des §. 8 des 
deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben: 
1) für die Festsetzung der Ordnungsstrafe, wenn Einspruch nicht erhoben ist; 
2) für die Verwerfung des Einspruchs (mit oder ohne Festsetzung der Strafe); 
3) für die Anordnung einer Beweisaufnahme. 
Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur Hälfte erhoben, 
wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat. 
Als Werth des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten oder angedrohten 
Ordnungsstrafe anzusehen. 
Für die Androhung der Strafen sowie für die gerichtlichen Verhandlungen in dem 
Fall, wenn der erhobene Einspruch für begründet erachtet wird, werden Gebühren nicht 
erhoben. 
S. 67. 
Soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, werden für die Erledigung der im Handels- 
gesetzbuch, in dem Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und in 
dem Genossenschaftsgesetz den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen Prozeßordnungen 
nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, drei 
Zehntheile der Sätze des §. 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.
	        
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