Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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g. SI. 
Wenn in einer und derselben Verhandlung mehrere selbständige Rechtsgeschäfte be- 
urkundet werden, so wird für jedes derselben die nach der Art des Geschäfts und dem 
Werth des Gegenstands zu berechnende Gebühr besonders erhoben. Die gleichzeitige 
Beurkundung eines Ehe= und Erbvertrags gilt als Ein Rechtsgeschäft. 
Stehen mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen dergestalt in einem 
innern Zusammenhang, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, so werden die in 
den §§. 76 bis 79 bestimmten Gebühren nur einmal erhoben. Dabei wird, wenn die 
mehreren Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand haben, der Werth derselben zu- 
sammengerechnet, andernfalls der Werth nur einmal zum Ansatz gebracht. Ist eine 
Forderung und deren Sicherstellung Seitens des Schuldners gleichzeitig Gegenstand des 
Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der Forderung der Gebührenberechnung 
zu Grund gelegt. Unterliegen die zu einem Rechtsgeschäft vereinigten Erklärungen zum 
Theil dem Satz des §F. 76, zum Theil dem des §. 77, so tritt die Verdoppelung der 
Gebühr nur nach dem Werth des gegenseitigen Vertrags ein. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten Er- 
klärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen Beziehungen 
derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden. 
S. 82. 
Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten 
Erklärung werden dieselben Gebühren wie für die Beurkundung der Erklärung, jedoch 
nicht mehr als die nicht erhöhte volle Gebühr erhoben. 
Werden bei dieser Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklärungen auf- 
genommen, so ist für die Beurkundung dieser Erklärungen nicht mehr als die volle Ge- 
bühr nach dem Werthe derselben zu erheben. 
§. 83. 
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Oandzeichens wird eine Gebühr 
von 50 Pfennig erhoben. 
F. 84. 
Für die Beurkundung (Aufnahme) von Testamenten und Erbverträgen wird das 
Zweifache der vollen Gebühr erhoben, wenn sie mündlich zu Protokoll erklärt werden
	        
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