Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 101. 
Auf die Entscheidung über die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung oder 
eines Zeugnisses über die Rechtskraft finden in allen Fällen die Vorschriften des deutschen 
Gerichtskostengesetzes Anwendung. 
F. 102. 
Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz einschließlich des vorangegangenen 
Verfahrens wird, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird 
oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen, dieselbe Gebühr, welche für 
die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben sein würde, jedoch mindestens 
1 Mark und höchstens 20 Mark erhoben. 
Betrifft die Entscheidung im Sinne des Abs. 1 eine Rechtsangelegenheit, für welche 
in erster Instanz Gebührenfreiheit besteht, so sind drei Zehntheile der Sätze des §. 8 
des deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben. Dies gilt auch für die in §. 27 be- 
zeichneten Beschwerden. 
§. 103. 
Das Verfahren im Sinn der Art. 12, 13, 53 Abs. 1, 76 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen erfolgt gebührenfrei. 
S. 104. 
Für einen durch unentschuldigtes Ausbleiben eines Betheiligten vereitelten Termin 
wird eine vom Gericht festzusetzende Gebühr, welche mindestens auf 1 Mark und höchstens 
auf 20 Mark zu bemessen ist, in Ansatz gebracht. Diese Gebühr nebst den entstandenen 
baaren Auslagen fällt dem Säumigen zur Last. 
F. 105. 
Die Einsicht von Schriftstücken und Registern, die sich in amtlicher Verwahrung 
befinden, ist gebührenfrei. 
8. 106. 
Auf die Erhebung von baaren Auslagen finden die 88. 79 bis 80b des deutschen 
Gerichtskostengesetzes Anwendung. Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden 
baare Auslagen insoweit erhoben, als die Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen 
Blättern oder im Ausland erfolgt.
	        
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