Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Elster Abschnitt. 
3wangsversteigerung und Zwangsverwaltung. 
8. 107. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung werden die 
Gebühren und Auslagen unter Anwendung der §§. 1 bis 8, 10 bis 12, 25 bis 29, 97 
bis 99, 101, 105, 106 und 117 nach den folgenden Vorschriften erhoben. 
4 8. 108. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben: 
1) für die Anordnung der Zwangsversteigerung oder für die Zulassung des Beitritts 
eines Gläubigers zwei Zehntheile, 
2) für die Erlassung der Bekanntmachung des ersten Versteigerungstermins zwei 
Zehntheile. 
3) für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehntheile, 
4) für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins nach Abhaltung des ersten 
ein Zehntheil, 
5) für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile, wenn das Verfahren vor Beginn 
des Vertheilungstermins erledigt wird, drei Zehntheile 
der Sätze des §. 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes. 
Die Gebühr für die Erlassung der Bekanntmachung des Versteigerungstermins wird 
nur ein Mal erhoben. Wird jedoch nach Abhaltung des bekannt gemachten Termins ein 
neuer Termin bekannt gemacht, so wird ein Zehntheil der Sätze des §. 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gilt als erlassen, wenn sie zur Ver- 
öffentlichung oder an einen der Betheiligten abgesandt ist. 
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben nach Feststellung 
der Versteigerungsbedingungen zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. 
F. 109. 
Für den Beschluß, durch den im Verfahren der Zwangsversteigerung der Zuschlag 
ertheilt worden ist, wird das Zweifache der in §. 75 Abs. 2 und 3 bestimmten Gebühr 
erhoben. 
Wird bei einer Versteigerung, die zum Zweck der Auseinandersetzung unter Mit-
	        
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