Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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eigenthümern oder Miterben erfolgt, der Zuschlag einem Miteigenthümer oder Miterben 
ertheilt, so bleibt bei der Berechnung der Gebühr der Werth des dem Ersteher bereits zu- 
stehenden Antheils an dem versteigerten Gegenstand außer Betracht. 
8. 110. 
Die nach 8. 108 Abs. 1 Ziff. 1 zu erhebenden Gebühren werden nach dem Betrag 
der zu befriedigenden Forderungen zuzüglich der miteinzuziehenden Zinsen, die nach den 
§S§. 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 5, Abs. 2, 109 zu erhebenden Gebühren werden nach der 
Schätzungssumme berechnet. 
Betrifft das Verfahren mehrere Gegenstände, so werden die Gebühren nach der 
Summe der für die einzelnen Gegenstände maßgebenden Beträge berechnet. Werden durch 
den Zuschlag mehrere Gegenstände einzeln zugeschlagen, so wird die in §. 109 bestimmte 
Gebühr für jeden Gegenstand gesondert berechnet. 
S. 111. 
Die in §. 108 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Gebühren werden mit der Erlassung des 
Beschlusses, die in §. 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 bezeichneten Gebühren werden mit der Fest- 
stellung des Theilungsplans, die Gebühr für den Beschluß auf Ertheilung des Zuschlags 
(§. 109) wird mit der Rechtskraft des Zuschlags fällig. 
Wird das Verfahren vor Feststellung des Theilungsplans aufgehoben, so werden 
die in S. 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 bezeichneten Gebühren mit der Aufhebung des Ver- 
fahrens fällig. 
Ist das Verfahren eingestellt, so werden mit dem Ablauf eines Jahrs seit Erlassung 
des Beschlusses auf Anordnung der Zwangsversteigerung die bis dahin entstandenen Ge- 
bühren fällig. 
S. 112. 
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden erhoben: 
1) für die Anordnung der Zwangsverwaltung oder für die Zulassung des Beitritts 
eines Gläubigers zwei Zehntheile, 
2) für jedes Jahr der Zwangsverwaltung, wobei ein begonnenes Jahr als voll 
gezählt wird, fünf Zehntheile, 
3) für jedes Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile 
der Sätze des §. 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes.
	        
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