Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zwölfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 116. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Mit diesem 
Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Verordnungen außer Wirksamkeit, so insbesondere: 
1) die Königliche Verordnung vom 17. Juni 1873, betreffend die Gebühren für die 
Güterbuchsführung und die Reisekosten der Hilfsbeamten (Reg. Blatt S. 243); 
2) die Königliche Verordnung vom 27. September 1879, betreffend die bei der 
Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen im Verfahren vor den Voll= 
streckungsbehörden zulässigen Gebühren (Reg. Blatt S. 407); 
3) die Königliche Verordnung vom 10. Oktober 1884, betreffend die Ausfolge pfleg- 
schaftlichen Vermögens bei der Beendigung oder dem Uebergang der pflegschaft- 
lichen Verwaltung (Reg. Blatt S. 205). 
S. 117. 
Soweit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rechtsangelegenheiten, für welche 
dieselbe Bestimmungen trifft, noch nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften zu er- 
ledigen sind, finden auch hinsichtlich der Kosten die bisherigen Vorschriften Anwendung. 
Das Justizministerium ist ermächtigt, behufs Ueberleitung in das am 1. Januar 
1900 in Kraft tretende Recht für die Rechtsangelegenheiten, die in dieser Verordnung 
unter Gebühr gestellt sind, Vorschriften über die Ermäßigung der daselbst bestimmten 
Gebühren und über die gänzliche Befreiung von denselben zu erlassen. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 11. November 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
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