Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Königliche Verordunng, 
betreffend eine Gebührenordnung für öffentliche Notare, Rechtsanwälte und andere in Rechts- 
angrlegenheiten thätige personen. Vom 14. November 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Beziehung auf die Gebühren der öffentlichen Notare, Rechtsanwälte und anderer 
in Rechtsangelegenheiten thätiger Personen verordnen und verfügen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Oeffentliche Notare. 
S. 1. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der öffentlichen Notare bestimmt sich aus- 
schließlich nach den Vorschriften der §§. 2 bis 25. 
8. 2. 
Die Gebühren werden nach dem Werth des Gegenstandes erhoben. 
Auf die Berechnung des Werths des Gegenstandes finden die Vorschriften der §§. 15 
bis 23, 59, 60, 78 Abs. 2, 80, 81, 86 Satz 2 der Königlichen Verordnung vom 11. No- 
vember 1899, betreffend die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
sowie im Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren (Gerichtskostenord- 
nung), Reg. Blatt S. 925, entsprechende Anwendung. 
S. 3. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 1 Mark 50 Pfennig, soweit in dieser 
Gebührenordnung nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Pfennigbeträge, die ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst- 
höheren durch zehn theilbaren Betrag aufgerundet. 
8. 4. 
Volle Gebühr im Sinn dieser Gebührenordnung ist die in 8. 75 Abs. 2 und 3 der 
Gerichtskostenordnung bestimmte Gebühr.
	        
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