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Standesbeamter.
8. 36.
Für die Entgegennahme und die Beglaubigung einer Erklärung über die Namens-
änderung in den Fällen der §§. 1577 Abs. 2 und 3, 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erhält der Standesbeamte eine Gebühr von 50 Pfennig.
Für die Aufnahme der in den §§. 1718 und 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs vorgesehenen Urkunden über die Anerkennung der VBaterschaft erhält der Standes-
beamte dann, wenn auf Verlangen der Betheiligten die Ausstellung einer besonderen Ur-
kunde stattfindet, eine Gebühr von 1 Mark.
Waisenrichter.
g. 37.
Die Waisenrichter erhalten aus der Staatskasse ein Tagegeld von 5 Mark für den vollen
Tag, wobei acht Stunden oder mehr für einen vollen Tag, weniger als acht und mehr
als vier Stunden für einen Dreiviertelstag, mehr als zwei und nicht über vier Stunden
für einen halben Tag, zwei Stunden oder weniger für einen Viertelstag gelten. Die
Vorschrift des §. 34 Abs. 2 dieser Gebührenordnung findet Anwendung. Für Reisekosten
und Zehrungsaufwand wird, wenn die Entfernung des Wohnorts von den Amtsräumen
nicht unter zwei Kilometer beträgt, für das Kilometer der Betrag von 20 Pfennig, mindestens
aber 1 Mark vergütet; Bruchtheile eines Kilometers werden wie ein volles Kilometer
berechnet.
Amtsdiener.
S. 38.
Der Amtsdiener (Aufwärter) erhält für jeden Gang, den er im amtlichen Auftrag
einer staatlichen Behörde oder eines staatlichen Beamten in einer Angelegenheit der frei-
willigen Gerichtsbarkeit oder in einer Zwangsvollstreckungssache in unbewegliches Ber-
mögen, insbesondere behufs Behändigung oder Eröffnung einer Ladung, einer Verfügung
oder eines Beschlusses zu machen hat, vorbehältlich des Ersatzes durch den Kostenschuldner
aus der Staatskasse eine Gebühr von 20 Pfennig. Die Gebühr wird für jede Behändigung
oder Eröffnung erhoben, auch wenn die Behändigung oder Eröffnung an mehrere Em-
pfänger auf demselben Gang bewerkstelligt wird.
Alle weiteren Anrechnungen Seitens der Amtsdiener, wie z. B. für Bedienung, sind
unzulässig.