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Zeugen und Sachverständige.
8. 39.
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzblatt von 1898
S. 689) greift auch in denjenigen Angelegenheiten Platz, auf welche die Civilprozeßord-
nung, die Konkursordnung und die Strafprozeßordnung keine Anwendung finden.
Gemeinderäthe.
§. 40.
Soweit in Rechtsangelegenheiten eine Hinterlegung bei einem Gemeinderath erfolgt,
finden die Vorschriften des §. 92 der Gerichtskostenordnung entsprechende Anwendung.
Schlußbestimmung.
S. 41.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft; sie findet
auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendigten Geschäfte keine Anwendung.
Mit demselben Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Verordnungen und Verfügungen
außer Wirksamkeit, so insbesondere:
1) die Königliche Verordnung vom 7. Oktober 1874, betreffend die Gebühren der
Notare für Nebenverrichtungen (Reg. Blatt S. 219);
2) von der Königlichen Verordnung vom 14. Dezember 1873, betreffend die Ge-
bühren der Gemeindediener (Reg. Blatt S. 423), folgende Bestimmungen: §. 1
Abs. 3 und 4, 8§. 3 bis 8, §. 10 Ziff. 2 und 3, §. 12 bis 14, §. 16 Abs. 3
Ziff. 1 und 3 und Abs. 5, S§F. 17 bis 20, §. 24;
3) von der Königlichen Verordnung vom 27. September 1879, betreffend die Ver-
gütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Ge-
meindegerichten und bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
(Reg. Blatt S. 406), der §. 2.
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 14. November 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).