984
g. 2.
Nerztliche Versorgung der Anstalt.
Jede Privatirrenanstalt, welche zur Aufnahme von heilbaren Kranken bestimmt oder
welche für mehr als 50 Kranke berechnet ist, muß, soweit es sich nicht um wirthschaftliche
Angelegenheiten handelt, von einem psoychiatrisch ausgebildeten Arzte geleitet werden,
welcher seine Wohnung in der Anstalt oder deren nächster Umgebung zu nehmen hat.
Für Privatirrenanstalten von nicht über 50 Betten, in welchen nur solche Kranke
Aufnahme finden, bei denen eine Aussicht auf Heilung nicht mehr vorhanden ist, genügt
es, wenn der regelmäßige Besuch eines Arztes in den von dem Medizinalkollegium für
zulässig erachteten Zeitabschnitten gesichert ist.
Die Anstellung des ärztlichen Leiters der Anstalt bedarf, falls der Unternehmer nicht
selbst der leitende Arzt ist, der vorgängigen Anzeige an das Medizinalkollegium unter
Vorlage der zum Nachweis der Oualifikation erforderlichen Belege. Ebenso ist von dem
Dienstaustritt des ärztlichen Leiters der Anstalt dem Medizinalkollegium Anzeige zu
erstatten.
g. 3.
Befugnisse und Obliegenheiten des ärztlichen Leiters.
Der ärztliche Leiter hat die Verantwortung für den gesammten ärztlichen Betrieb
der Anstalt zu übernehmen.
Zu seinen Befugnissen und Obliegenheiten gehört insbesondere die Aufnahme, Ent-
lassung und Beurlaubung von Kranken, die Unterbringung derselben in den einzelnen
Krankenräumen oder die Verlegung von einer Abtheilung in die andere, die Beschäftigung
der Kranken, die Mitwirkung bei Festsetzung der Verköstigungsnormen und die Ver-
ordnung der aus ärztlichen Gründen einzelnen Kranken zu gewährenden besonderen Ver-
pflegung, die Anordnung etwa nothwendig werdender Isolirung oder sonstiger Beschränkung
sowie überhaupt sämmtlicher therapentischer Maßnahmen, die Ueberwachung der in S. 15
genannten Vorschriften, die verantwortliche Führung der Krankengeschichten, die Lieferung
der vorgeschriebenen Berichte, sowie die Besorgung aller sonstigen) auf den ärztlichen
Dienst sich beziehenden Correspondenzen.