Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Aufnahme freiwillig Eintretender ist in Privatirrenanstalten, welche nicht unter 
spezieller ärztlicher Leitung im Sinne des §. 2 Abs. 1 stehen, nicht zulässig. 
8. 9. 
Anzeigepflicht bei der Aufnahme. 
Von jeder Aufnahme, welche auf Grund der S§.7 und 8 erfolgt, ist dem Ober- 
amtsarzt, in dessen Bezirk sich die Privatirrenanstalt befindet, binnen zwei Tagen, von 
jeder anderen Aufnahme innerhalb der ersten acht Tage nach vollzogener Aufnahme An- 
zeige zu erstatten. Der Oberamtsarzt prüft die Aufnahmebelege und vergewissert sich 
über die Zulässigkeit der Aufnahme; erscheint ihm letztere nicht anstandslos zu sein, so 
hat er sich durch sofortige persönliche, nöthigenfalls zu wiederholende Untersuchung des 
Kranken von der Unbedenklichkeit der Aufnahme zu überzeugen. Gewinnt er diese Ueber- 
zeugung nicht, so ist der Kranke alsbald zu entlassen. In zweifelhaften Fällen ist die 
Entscheidung des Medizinalkollegiums sofort einzuholen. 
Außerdem ist von jeder Aufnahme, sofern sie nicht auf Grund des §S. 8 
erfolgt, binnen der in Abs. 1 genannten Fristen dem Oberamt, in dessen Bezirk der 
Kranke seinen Wohnsitz hat oder in Ermanglung eines solchen seinen letzten Aufenthalt 
hatte, unter Bezeichnung des bei der Aufnahme vorgelegten ärztlichen Zeugnisses ver- 
trauliche Mittheilung zu machen. Bei Nichtwürttembergern ist die Anzeige dem Ober- 
amt des Sitzes der Anstalt behufs Uebermittlung an die zuständige Heimathbehörde 
des Kranken zu übergeben. Eine Bescheinigung über den Empfang der Mittheilung 
ist zu den Akten zu bringen. In unbedenklichen Fällen kann von dieser Anzeige durch 
das Medizinalkollegium entbunden werden. 
III. Entlassung und Beurlaubung von Kranken. 
§. 10. 
Entlassung. 
Die Entlassung eines Kranken hat vorbehältlich der Bestimmung in Abs. 2 zu 
erfolgen: 
a. wenn er genesen ist oder sonst sein Gesundheitszustand ein ferneres Verbleiden 
in der Anstalt nicht rechtfertigt;
	        
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