Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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munds zum Verbleiben des Kranken in der Anstalt einzuholen. Wird diese Zustimmung 
verweigert, so ist in derselben Weise wie in §. 10 Abs. 2 zu verfahren. 
§. 13. 
Anzeigepflicht bei. Entlassungen und Todesfällen. 
Die Entlassung und Beurlaubung eines Kranken ist binnen acht Tagen demjenigen 
Oberamt, welchem die Mittheilung von der Aufnahme zu machen war (§. 9 Abs. 2), ver- 
traulich anzuzeigen. Indeß kann von dieser Anzeige abgesehen werden, wenn von ihr 
ein ungünstiger Einfluß auf das Befinden des Kranken zu befürchten ist; sie hat aber 
jedenfalls zu erfolgen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Pfleg- 
lings erforderlich erscheint. 
Wenn ein in der Anstalt befindlicher Kranker stirbt, so ist der Oberamtsarzt hievon 
unter Angabe der vermuthlichen Todesursache so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß er 
der etwa beabsichtigten Sektion der Leiche anwohnen kann, falls er dies aus irgend einem 
Grunde für angemessen hält. Wird eine Sektion vorgenommen, so ist ein Sektionspro- 
tokoll aufzunehmen und solches auf Verlangen dem Oberamtsarzt und dem Medizinal- 
kollegium vorzulegen. 
IV. Staatspfleglinge. 
8. 14. 
Sind in einer Privatirrenanstalt Staatspfleglinge untergebracht, so finden auf diese 
die über Aufnahme, Entlassung und Beurlaubung von Kranken in den Staatsirrenan— 
stalten geltenden Vorschriften (vergl. Statut der Staatsirrenanstalten vom 20. März 1899) 
entsprechende Anwendung. 
Für die Versetzung von Pfleglingen der Staatsirrenanstalten unter die Staats- 
pfleglinge einer Privatirrenanstalt und umgekehrt ist die Zustimmung der Angehörigen 
nicht erforderlich. 
V. Behandlung und Verpflegung der Kranken. 
. 15. 
Der Unternehmer, sowie alle Angestellten und Bediensteten der Anstalt haben sich 
die möglichst sorgfältige und menschenfreundliche Behandlung der Kranken unter Beachtung 
aller Fortschritte auf dem Gebiete der Irrenheilkunde zur ernsten Pflicht zu machen.
	        
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