Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 17. 
Personalakten und Krankengeschichten. 
Die jeden Kranken betreffenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in be- 
sonderen mit dem Namen des Kranken und der Nummer der Aufnahmeliste bezeichneten 
Aktenheften in der Anstalt aufzubewahren. 
Ueber jeden Kranken ist eine Krankheitsgeschichte von dem Anstaltsarzt zu führen; die 
Einträge in derselben müssen so gemacht sein, daß jederzeit eine Orientirung über den 
Zustand des Kranken möglich ist. 
S. 18. 
Berichterstattung. 
Spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres ist dem Medizinalkollegium ein die 
bemerkenswerthen Vorkommnisse des abgelaufenen Kalenderjahres enthaltender Jahres- 
bericht, sowie ein Verzeichniß der während des Jahres in der Anstalt verpflegten Kranken 
unter Anwendung des in §. 16 gegebenen Schemas vorzulegen. 
Unabhängig hievon sind dem Medizinalkollegium auf Verlangen jederzeit sowohl 
über den Betrieb der Anstalt, als über die einzelnen Kranken, alle für einen vollen Ein- 
blick erforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen. 
Auch ohne besondere Aufforderung ist jeder Selbstmord und jede zur Ausführung 
gekommene Flucht von Kranken dem Medizinalkollegium anzuzeigen. 
VII. Beaufsichtigung der Privatirrenanstalten. 
8. 19. 
Die Beaufsichtigung und Ueberwachung der Privatirrenanstalten liegt dem Medizinal- 
kollegium, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, unter Mitwirkung der Oberamts- 
ärzte, in deren Bezirk sich die Anstalt befindet, ob. 
Seitens des Medizinalkollegiums sind alle Privatirrenanstalten, und zwar die größeren 
durch den Vorstand oder ein administratives Mitglied und den psychiatrischen Neferenten 
desselben, die kleineren durch letzteren allein, von Zeit zu Zeit unvermutheten genanen 
Visitationen zu unterziehen, welche sich ebenso auf die Einrichtungen der Anstalt und 
ihren gesammten Betrieb, wie auf die persönlichen Angelegenheiten der einzelnen Pfleg- 
linge zu erstrecken haben.
	        
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