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8. 17.
Personalakten und Krankengeschichten.
Die jeden Kranken betreffenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in be-
sonderen mit dem Namen des Kranken und der Nummer der Aufnahmeliste bezeichneten
Aktenheften in der Anstalt aufzubewahren.
Ueber jeden Kranken ist eine Krankheitsgeschichte von dem Anstaltsarzt zu führen; die
Einträge in derselben müssen so gemacht sein, daß jederzeit eine Orientirung über den
Zustand des Kranken möglich ist.
S. 18.
Berichterstattung.
Spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres ist dem Medizinalkollegium ein die
bemerkenswerthen Vorkommnisse des abgelaufenen Kalenderjahres enthaltender Jahres-
bericht, sowie ein Verzeichniß der während des Jahres in der Anstalt verpflegten Kranken
unter Anwendung des in §. 16 gegebenen Schemas vorzulegen.
Unabhängig hievon sind dem Medizinalkollegium auf Verlangen jederzeit sowohl
über den Betrieb der Anstalt, als über die einzelnen Kranken, alle für einen vollen Ein-
blick erforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen.
Auch ohne besondere Aufforderung ist jeder Selbstmord und jede zur Ausführung
gekommene Flucht von Kranken dem Medizinalkollegium anzuzeigen.
VII. Beaufsichtigung der Privatirrenanstalten.
8. 19.
Die Beaufsichtigung und Ueberwachung der Privatirrenanstalten liegt dem Medizinal-
kollegium, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, unter Mitwirkung der Oberamts-
ärzte, in deren Bezirk sich die Anstalt befindet, ob.
Seitens des Medizinalkollegiums sind alle Privatirrenanstalten, und zwar die größeren
durch den Vorstand oder ein administratives Mitglied und den psychiatrischen Neferenten
desselben, die kleineren durch letzteren allein, von Zeit zu Zeit unvermutheten genanen
Visitationen zu unterziehen, welche sich ebenso auf die Einrichtungen der Anstalt und
ihren gesammten Betrieb, wie auf die persönlichen Angelegenheiten der einzelnen Pfleg-
linge zu erstrecken haben.